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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 25.06.1986 - IVa ZR 234/84

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Köln, 24.09.1984 - 10 U 17/84 -; LG Bonn, 23.11.1983 - 12 O 178/82 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Provisionsversprechen eines Vertragspartners an den Berater der anderen Partei sittenwidrig (§ 138 BGB) ist, wenn der Berater sein Vertrauensverhältnis zum Beratenen ausnutzt, um durch heimliche Vorteile seine Beratung zu beeinflussen. Das Gericht verneint eine Differenzierung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Beratung oder der Rechtsgrundlage (Beratungsvertrag vs. § 676 BGB) – entscheidend ist der Missbrauch der Vertrauensstellung.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Vermutlich der Berater oder der Dritte, der die Provision versprochen hat (genauer Sachverhalt nicht im Auszug enthalten).
  • Beklagter: Vermutlich der Berater, der die Provision angenommen hat.
  • Streitgegenstand: Gültigkeit eines Provisionsversprechens, das ein Vertragspartner (Dritter) dem Berater der anderen Partei während Vertragsverhandlungen gegeben hat.
  • Rechtsgrundlage: Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB (ggf. auch § 826 BGB bei vorsätzlicher Schädigung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hält ein solches Provisionsversprechen für sittenwidrig, wenn der Berater seine Vertrauensstellung zum Beratenen ausnutzt, um durch heimliche Vorteile (Provision) seine Beratung zu beeinflussen. Die Sittenwidrigkeit entfällt nicht allein deshalb, weil die Beratung unentgeltlich erfolgt oder kein formeller Beratungsvertrag vorliegt.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Vertrauensmissbrauch: Der Berater verletzt das Vertrauen des Beratenen, wenn er seine Ratschläge von Provisionszahlungen Dritter abhängig macht (z. B. Empfehlung oder Ablehnung eines Vertrags aufgrund eigener Vorteile).
  2. Keine Differenzierung nach Beratungsart: Ob die Beratung entgeltlich oder unentgeltlich ist oder ob ein Beratungsvertrag (§ 676 BGB) vorliegt, ist unerheblich. Entscheidend ist die Verquickung von Vertrauensstellung und heimlicher Vorteilsannahme.
  3. Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB: Die Annahme der Provision durch den Berater ist sittlich zu missbilligen, da sie die Neutralität der Beratung untergräbt.
  4. Verfahrensrechtlicher Hinweis: Da der Tatrichter die Vorgeschichte der Provisionsvereinbarung nicht abschließend aufgeklärt hat (nur "hohe Wahrscheinlichkeit" der Unzutrefflichkeit der Darstellung des Beklagten), wird die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

Zusammenfassung in einem Satz: Der BGH erklärt Provisionsversprechen an Berater für sittenwidrig, wenn diese ihre Vertrauensstellung zum Beratenen ausnutzen, um durch heimliche Vorteile die Beratung zu beeinflussen – unabhängig von Entgeltlichkeit oder Rechtsgrundlage der Beratung.

KI INHALT
Ein Provisionsversprechen an einen Berater während Vertragsverhandlungen ist sittenwidrig, wenn dieser sein Vertrauen ausnutzt und Ratschläge von Zahlungen Dritter abhängig macht, unabhängig von entgeltlicher oder unentgeltlicher Beratung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sittenwidrigkeit eines Provisionsversprechens
vorsätzlich falscher Rat als sittenwidrige Schädigung
FUNDSTELLE
BB 86, 1811
WM 86, 1389
StW 86, 520
MDR 87, 32
DB 86, 2321
LM Nr. 27 zu § 138 BGB
LM Nr. 27 zu § 138 (Cb) BGB
ZIP 86, 1254
EWiR 86, 967
BGHWarn 86, Nr. 214
BGHR BGB § 138 Abs 1 Schmiergeld 1
BGHR § 652 Abs 1 BGB Sittenwidrigkeit 1
BGHR § 676 BGB Falschberatung, vorsätzliche 1
§ 826 BGB Falschberatung, vorsätzliche 1
EWiR 86, 967 (Werner)
DRsp I(111)147a
NORM
§ 138 BGB
§ 676 BGB
§ 826 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.06.1986
AKTENZEICHEN
IVa ZR 234/84
ECLI
LIEFERUNG
25.02.2022
ÄNDERUNG
25.02.2022 (automatisch)