Vorinstanzen OLG Köln, 24.09.1984 - 10 U 17/84 -; LG Bonn, 23.11.1983 - 12 O 178/82 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Provisionsversprechen eines Vertragspartners an den Berater der anderen Partei sittenwidrig (§ 138 BGB) ist, wenn der Berater sein Vertrauensverhältnis zum Beratenen ausnutzt, um durch heimliche Vorteile seine Beratung zu beeinflussen. Das Gericht verneint eine Differenzierung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Beratung oder der Rechtsgrundlage (Beratungsvertrag vs. § 676 BGB) – entscheidend ist der Missbrauch der Vertrauensstellung.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Vermutlich der Berater oder der Dritte, der die Provision versprochen hat (genauer Sachverhalt nicht im Auszug enthalten).
- Beklagter: Vermutlich der Berater, der die Provision angenommen hat.
- Streitgegenstand: Gültigkeit eines Provisionsversprechens, das ein Vertragspartner (Dritter) dem Berater der anderen Partei während Vertragsverhandlungen gegeben hat.
- Rechtsgrundlage: Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB (ggf. auch § 826 BGB bei vorsätzlicher Schädigung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hält ein solches Provisionsversprechen für sittenwidrig, wenn der Berater seine Vertrauensstellung zum Beratenen ausnutzt, um durch heimliche Vorteile (Provision) seine Beratung zu beeinflussen. Die Sittenwidrigkeit entfällt nicht allein deshalb, weil die Beratung unentgeltlich erfolgt oder kein formeller Beratungsvertrag vorliegt.
c) Begründung des Gerichts:
- Vertrauensmissbrauch: Der Berater verletzt das Vertrauen des Beratenen, wenn er seine Ratschläge von Provisionszahlungen Dritter abhängig macht (z. B. Empfehlung oder Ablehnung eines Vertrags aufgrund eigener Vorteile).
- Keine Differenzierung nach Beratungsart: Ob die Beratung entgeltlich oder unentgeltlich ist oder ob ein Beratungsvertrag (§ 676 BGB) vorliegt, ist unerheblich. Entscheidend ist die Verquickung von Vertrauensstellung und heimlicher Vorteilsannahme.
- Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB: Die Annahme der Provision durch den Berater ist sittlich zu missbilligen, da sie die Neutralität der Beratung untergräbt.
- Verfahrensrechtlicher Hinweis: Da der Tatrichter die Vorgeschichte der Provisionsvereinbarung nicht abschließend aufgeklärt hat (nur "hohe Wahrscheinlichkeit" der Unzutrefflichkeit der Darstellung des Beklagten), wird die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
Zusammenfassung in einem Satz: Der BGH erklärt Provisionsversprechen an Berater für sittenwidrig, wenn diese ihre Vertrauensstellung zum Beratenen ausnutzen, um durch heimliche Vorteile die Beratung zu beeinflussen – unabhängig von Entgeltlichkeit oder Rechtsgrundlage der Beratung.