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BGH, 13.01.2022 - III ZR 210/20

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Urteil
III ZR 210/20
13.01.2022
BGH
ECLI:DE:BGH:2022:130122UIIIZR210.20.0
Haftung des Anlageberaters
Pflicht den Anleger rechtzeitig, richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig zu beraten
Ersetzung der Beratung durch Prospektübergabe
Aushändigung Anlageprospekt
anlegergerechte Beratung
Berücksichtigung des Anlageziels und der persönlichen Verhältnisse
in Technologie-Start-ups investierender Blindpool
hochriskantes Investment
zur Altersversorgung ungeeignet
Totalverlustrisiko
unternehmensbezogenes Geschäft
Eigenhaftung des Vertreters
besonderes persönliches Vertrauen
Provisionsinteresse
Rechtsscheinhaftung des für eine UG auftretenden Anlageberaters
Verletzung der Pflicht, die Rechtsform und die Haftungsbeschränkung zum Ausdruck zu bringen
Pflicht die Unternehmensbezeichnung exakt und buchstabengetreu einzuhalten
schuldunabhängige Garantiehaftung
Unerheblichkeit der Verwendung der von der UG überlassenen Unterlagen
Darlegungs- und Beweislast für Umstände die die Rechtsscheinhaftung ausschließen
Anforderungen an den Sachvortrag für deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen gegen den Anlageberater bei hochriskanten Investments
§ 179 BGB
§ 311 Abs. 2 BGB
§ 311 Abs. 3 BGB
§ 311 Abs. 3 Satz 2 BGB
§ 826 BGB
§ 4 GmbHG
§ 5 a GmbHG

ERGEBNISVORSCHLÄGE