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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.04.1999 - III ZR 95/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen KG, 10.11.1997 - 10 U 3895/96 -; LG Berlin, 26.03.1996 - 20 O 606/95 -; zu der Entscheidung o. Verf., WE 99, 12

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt die grundsätzliche Zulässigkeit eines qualifizierten Alleinauftrags im Maklerrecht, bei dem der Auftraggeber auch für ohne Maklerzustandnahme zustande gekommene Geschäfte Provision schuldet. Ein solcher Auftrag ist inhaltlich bestimmt und verstößt nicht gegen gesetzliche Verbote (z. B. § 654 BGB oder § 138 BGB). Allerdings unterlagen Altverträge vor dem 1.1.1999 dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F., während dies für Neuverträge entfällt. Zudem kann ein Vorvertrag auf Erteilung eines Alleinauftrags ebenfalls formbedürftig sein und bei Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Makler (Kläger) vs. Auftraggeber (Beklagter, z. B. Grundstückseigentümer oder Bauträger).
  • Streitgegenstand: Der Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Einhaltung eines qualifizierten Alleinauftrags (exklusiver Auftrag, bei dem der Auftraggeber auch für selbst vermittelte Geschäfte Provision zahlen muss) oder Schadensersatz bei Verletzung eines entsprechenden Vorvertrags.
  • Rechtsgrundlage: Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB), Wettbewerbsrecht (früher § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 34 GWB a.F.), allgemeines Vertragsrecht (§§ 138, 147 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Qualifizierter Alleinauftrag:

    • Ist inhaltlich hinreichend bestimmt und grundsätzlich zulässig.
    • Verpflichtet den Auftraggeber, Kaufinteressenten an den Makler zu verweisen, um dessen Provisionsanspruch zu wahren.
    • Verstößt nicht gegen § 654 BGB (Verbot der Doppeltätigkeit) oder § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), sofern die Vertragsgestaltung im Einzelfall nicht missbräuchlich ist.
  2. Formerfordernis:

    • Für vor dem 1.1.1999 geschlossene Verträge galt das Schriftformerfordernis nach § 34 GWB a.F. (für Alleinauftrag oder Vorvertrag).
    • Seit der 6. GWB-Novelle (1999) entfällt dieses Formerfordernis für Neuverträge.
  3. Vorvertrag:

    • Ein Vorvertrag auf Erteilung eines Alleinauftrags kann formbedürftig sein und bei Nichterfüllung Schadensersatzansprüche (entgangene Provision) auslösen.
  4. Annahme eines Angebots:

    • Ein "Schlussstrich"-Angebot kann stillschweigend durch Zahlung angenommen werden, wenn der Vertreter die interne Abklärung mit dem Vertretenen ankündigt (§ 147 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Inhaltliche Bestimmtheit: Der qualifizierte Alleinauftrag ist klar definiert (Provision auch bei Eigenvermittlung) und für den Auftraggeber erkennbar.
  • Kein Verstoß gegen gesetzliche Verbote:
  • § 654 BGB (Doppeltätigkeit) ist nicht betroffen, da der Makler im Interesse des Bauträgers handeln kann (Provisionsabwälzung auf Käufer).
  • § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) scheidet aus, sofern der Vertrag nicht im Einzelfall unangemessen ist (vgl. BGH 1994).
  • § 1 GWB (Kartellrecht) ist nicht berührt, da Individualverträge keine Marktbeschränkung darstellen.
  • Formerfordernis:
  • Altverträge unterlagen § 34 GWB a.F., Neuverträge nicht mehr (Änderung durch die 6. GWB-Novelle).
  • Vorvertrag: Begründet einen Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags; Essentialia (z. B. Provision) müssen nicht bereits im Vorvertrag festgelegt sein.
  • Annahme des Angebots: Die Zahlung kann als konkludente Annahme gelten, wenn der Vertreter die interne Klärung angekündigt hat (§ 147 Abs. 1 BGB ist abbedungen).
KI INHALT
Qualifizierter Alleinauftrag verpflichtet Maklerkunden zur Provision auch ohne Maklerzutun; Schriftformerfordernis nach § 34 GWB a.F. gilt für Altverträge weiter; Vorvertrag unterliegt Formzwang; Schadensersatz bei Verstoß möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklervertrag
qualifizierter Alleinauftrag
Begriff
Vorvertrag
Alleinauftrag
kartellrechtliches Schriftformerfordernis
Nichtigkeit des Maklervertrages
Unvereinbarkeit eines Alleinauftrags mit dem Kartellverbot
stillschweigende Abbedingung des Erfordernisses der sofortigen Annahme eines Angebots unter Anwesenden
FUNDSTELLE
WE 99, Nrr. 11, 12
ZfIR 99, 820
AIZ A 101 Bl. 10
IBR 99, 436 LS m.Anm. Breiholdt
IBRRS 00, 0746
IMRRS 00, 0241
NORM
§ 138 BGB
§ 653 BGB
§ 654 BGB
§ 147 Abs. 1 Satz 1 GWB
§ 1 GWB
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB
§ 34 GWB
§ 18 GWB a.F.
§ 16 ZPO
§ 287 ZPO
§ 565 a ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.04.1999
AKTENZEICHEN
III ZR 95/98
ECLI
LIEFERUNG
13.03.2022
ÄNDERUNG
13.01.2024