Vorinstanz LG Dortmund, 08.02.2008, 8. ZK
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schilderpräger, der durch einen langfristigen Mietvertrag das einzige verfügbare Grundstück für Konkurrenten blockiert, seine marktbeherrschende Stellung missbraucht (§ 19 GWB). Der Mietvertrag ist daher gemäß § 134 BGB nichtig, und zwar mit Wirkung ex nunc (ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des Missbrauchs).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Schilderpräger, der sein Gewerbe in den Räumen der örtlichen Kfz-Zulassungsstelle betreibt, hat durch den Abschluss eines mehrjährigen Mietvertrages das einzige für Konkurrenten verfügbare Grundstück blockiert. Ein Dritter (wahrscheinlich ein Wettbewerber oder die Kartellbehörde) rügt dies als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf dem örtlichen Schilderprägemarkt nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass der Schilderpräger durch die Blockade des Grundstücks gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot verstößt. Der Mietvertrag ist daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) gesamtnichtig. Da der Missbrauch erst während der Mietzeit verwirklicht wurde, tritt die Nichtigkeit ex nunc (ab diesem Zeitpunkt) ein.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich bestimmt sich die Wirksamkeit eines Vertrages nach dem Recht zum Zeitpunkt des Abschlusses. Allerdings können Verbotsgesetze (hier: § 19 GWB) auch bestehende Dauerschuldverhältnisse (wie Mietverträge) ex nunc erfassen, wenn ihr Sinn und Zweck dies erfordern.
- Der Wettbewerbsschutz des § 19 GWB würde unterlaufen, wenn Dauerschuldverhältnisse allein deshalb wirksam blieben, weil sie bei Abschluss noch kartellrechtlich unbedenklich waren.
- Sobald der Inhalt des Vertrages gegen das Missbrauchsverbot verstößt und den Wettbewerb unzulässig beeinträchtigt, muss ihm die rechtliche Wirksamkeit versagt werden.
- Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH (u. a. Verbundnetz II), wonach Wettbewerbsbeschränkungen auch nachträglich zur Nichtigkeit führen können.
Kernaussage: Die Blockade des einzigen verfügbaren Grundstücks durch einen marktbeherrschenden Schilderpräger ist ein kartellrechtswidriger Missbrauch, der den Mietvertrag ab dem Zeitpunkt des Verstoßes unwirksam macht.