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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.06.1964 - VII ZR 191/62 – Bankkredite –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Hamm, 2. ZS, 30.07.1962

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Finanzmakler, der selbst einen Bankkredit aufnimmt, um diesen an einen Dritten weiterzugeben, von diesem keine Maklerprovision nach § 354 Abs. 1 HGB verlangen kann, wenn zwischen ihnen kein Maklervertrag besteht und der Dritte den Kredit wirtschaftlich direkt von der Bank erhält. Die Provision steht dem Makler nur zu, wenn er tatsächlich als Vermittler zwischen Bank und Kreditsuchendem auftritt und nicht selbst als Darlehensgeber fungiert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Finanzmakler): Fordert von den Beklagten (Ehemann, Ehefrau und eine Firma) Rückzahlung eines Darlehens sowie eine Maklerprovision nach § 354 Abs. 1 HGB für die Vermittlung eines Bankkredits.
  • Beklagte: Bestreiten die Forderung, da der Makler keinen Vermittlungsauftrag hatte und das Darlehen nicht von der Bank, sondern direkt vom Makler erhalten wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB scheitert, weil:
  • Zwischen dem Makler und den Beklagten kein Maklervertrag bestand.
  • Der Makler war rechtlich selbst Darlehensgeber (er nahm den Kredit bei der Bank auf und gab ihn weiter).
  • Wirtschaftlich gesehen war jedoch die Bank der eigentliche Kreditgeber, da der Makler nur als Zwischenfinanzierer auftrat.
  • Trotzdem keine Provision: Da der Makler keine zusätzliche Vergütung (z. B. Zinsen oder Gebühren) für seine Vermittlungstätigkeit erhielt, steht ihm kein Anspruch nach § 354 Abs. 1 HGB zu.
  • Rückforderung des Darlehens: Der Makler kann das gezahlte Geld nach § 607 BGB (Darlehen) oder § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückfordern, soweit die Beklagten keine Gegenansprüche haben.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein direkter Provisionsanspruch gegen den Kreditsuchenden:

    • § 354 HGB setzt voraus, dass der Makler für den Auftraggeber (hier: Bank oder Kreditsuchender) tätig wird.
    • Der Makler handelte hier auf eigene Rechnung und nicht als Vermittler im Auftrag der Beklagten.
  2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise:

    • Zwar war der Makler formell Darlehensgeber, aber materiell floss der Kredit von der Bank.
    • Da die Beklagten dies wussten und billigten, ist die Bank als eigentlicher Kreditgeber anzusehen.
    • Ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Provision kann der Makler keine zusätzliche Vergütung verlangen.
  3. Keine Doppelvergütung:

    • Wenn der Makler Zinsen nach § 354 Abs. 2 HGB verlangt (weil er selbst Darlehensgeber ist), kann er nicht zusätzlich Provision nach § 354 Abs. 1 HGB fordern.
  4. Prozessuale Punkte:

    • Ein Geständnis des Ehemanns, dass er das Geld erhalten hat, bindet ihn auch bei einer gesamtschuldnerischen Verurteilung mit anderen.
    • Mehrkosten durch falsche Gerichtsstandswahl trägt allein der Kläger (§ 276 Abs. 3 ZPO).

Kernaussage: Ein Finanzmakler, der selbst einen Bankkredit aufnimmt und weitergibt, kann keine Maklerprovision vom Kreditsuchenden verlangen, wenn er nicht als Vermittler, sondern als eigener Darlehensgeber auftritt – selbst wenn wirtschaftlich die Bank der Kreditgeber ist. Ohne vertragliche Grundlage oder zusätzliche Vergütung scheitert der Anspruch aus § 354 Abs. 1 HGB.

KI INHALT
Ein Finanzmakler kann als Vermittler eines Bankkredits Provision nach § 354 Abs. 1 HGB fordern, auch wenn er rechtlich selbst Darlehensgeber ist, aber den Kredit bei der Bank aufnimmt und das Risiko übernimmt. Wirtschaftlich gilt die Bank als Kreditgeber.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bankkredite
STICHWORT
Finanzierungsmakler
Finanzmakler
HM
Kaufmann
Maklerprovision für Darlehen an Dritten aus Eigendarlehn des Maklers
Maklerprovision ohne Vertrag
wirtschaftliche Betrachtungsweise
keine Kumulation von Zinsen und Provision für die Darlehnsgewährung
gerichtliches Geständnis
einfacher Rechtsbegriff zu behandeln wie Tatsachenvortrag
FUNDSTELLE
LM Nr. 4 zu § 354 HGB
MDR 64, 746
DB 64, 1054
BB 64, 906
JR 65, 22
WM 64, 848
NORM
§ 93 Abs. 1 HGB
§ 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB
§ 354 HGB
§ 354 Abs. 1 HGB
§ 354 Abs. 2 HGB
§ 426 BGB
§ 607 BGB
§ 812 BGB
§ 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO
§ 289 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.06.1964
AKTENZEICHEN
VII ZR 191/62
ECLI
LIEFERUNG
16.03.2022
ÄNDERUNG
17.03.2022