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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 22/84

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Bremen, 10.01.1984 - 1 U 129/83a -; LG Bremen, 11.08.1983 - 8 O 600/83 -

zu der Entscheidung vgl. Weßeler, JA 86, 156; Schmidt, JuS 86, 23

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler keinen Anspruch auf Provision gegen einen Kaufinteressenten hat, wenn er diesem ohne vorherige Provisionsvereinbarung ein Objekt benennt und der Interessent die Maklerdienste nicht bewusst in Anspruch nimmt oder ein Provisionsversprechen ablehnt. Das Gericht betont, dass der Makler in solchen Fällen auf eigenes Risiko handelt und sich nicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) berufen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Makler verlangt Provision vom Kaufinteressenten (späteren Käufer).
  • Rechtsgrundlage:
  • Stillschweigender Maklervertrag (§ 652 BGB)?
  • Handelsrechtliche Provisionspflicht (§ 354 HGB, falls Makler Kaufmann ist)?
  • Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB)?
  • Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB)?

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Kein Provisionsanspruch, weil:
  1. Kein stillschweigender Maklervertrag:

    • Das bloße Bennen des Objekts oder die Vereinbarung eines Besichtigungstermins reichen nicht aus, um eine Provisionspflicht zu begründen.
    • Der Interessent darf annehmen, der Makler handle im Auftrag des Verkäufers (und nicht für ihn).
    • Eine konkludente Provisionsabrede setzt voraus, dass der Interessent bewusst Maklerdienste gegen Entgelt in Anspruch nimmt (z. B. durch ausdrückliche oder schlüssige Annahme des Provisionsverlangens).
    • Eine spätere Ablehnung der Provision kommt zu spät, wenn bereits ein Maklervertrag geschlossen wurde. Hier lag aber kein Vertrag vor.
  2. Kein Anspruch aus § 354 HGB:

    • Selbst wenn der Makler Kaufmann ist, setzt die Provisionspflicht voraus, dass der Interessent erkennbar für sich selbst tätig wird. Das war hier nicht der Fall, da der Interessent davon ausgehen durfte, der Makler handle für den Verkäufer.
  3. Kein Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB):

    • Es fehlt an einem Leistungsverhältnis zwischen Makler und Interessent, da der Interessent die Maklerleistung als Dienst für den Verkäufer verstehen durfte.
  4. Kein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB):

    • Der Makler handelt auf eigenes Risiko, wenn er das Objekt ohne Provisionsvereinbarung benennt.
    • Der Interessent darf frei entscheiden, ob er einen Makler in Anspruch nehmen will. Ein Treuebruch liegt nicht vor, wenn er die Information nutzt, ohne Provision zu zahlen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Risikoverteilung: Der Makler trägt das Risiko, dass der Interessent die Provision ablehnt, wenn er vorher keine klare Vereinbarung trifft.
  • Schutz der Vertragsfreiheit: Der Interessent muss selbst bestimmen können, ob er Maklerdienste gegen Entgelt in Anspruch nimmt.
  • Keine unlautere Ausnutzung: Der Käufer nutzt eigenes Wissen, zu dem der Makler ihm verholfen hat – das ist nicht rechtswidrig.
  • Ausnahme: Nur wenn der Makler vor dem Besichtigungstermin unmissverständlich auf die Provision hinweist und der Interessent ohne Widerspruch erscheint, kann ein stillschweigender Vertrag vorliegen (hier aber nicht festgestellt).

Kernaussage:

Ein Makler kann keine Provision verlangen, wenn er einem Interessenten ohne vorherige Absprache ein Objekt nennt und dieser die Dienste nicht bewusst gegen Entgelt annimmt. Der Makler muss das Provisionsrisiko selbst tragen, wenn er die Vertragsgelegenheit vorab offenbart.

KI INHALT
Ein Makler handelt auf eigenes Risiko, wenn er ohne vorherige Provisionsvereinbarung ein Objekt benennt. Ein stillschweigendes Provisionsversprechen setzt voraus, dass der Interessent die Maklerdienste in Kenntnis der Entgeltlichkeit in Anspruch nimmt. Die bloße Kenntnisnahme von Informationen oder die spätere Nutzung dieser reicht nicht aus. § 354 HGB oder Bereicherungsansprüche scheiden aus, wenn der Interessent die Maklerleistung als Leistung an den Verkäufer verstehen darf.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch des Maklers ohne Maklervertrag
Immobilienmakler
Maklerprovision
stillschweigender Abschluss eines Maklervertrages
konkludenter Vertragsabschluss
pretestatio facto contraria
FUNDSTELLE
BGHZ 95, 393
WM 85, 1344
EBE/BGH 85, 396
DB 85, 2604
MDR 86, 131
BB 86, 280
Information StW 86, 120
EWiR 86, 49 (Werner)
JR 86, 370 m.Anm. Knütel
LM Nr. 97 zu § 652 BGB LS
LM Nr. 9 zu § 653 BGB
JuS 86, 231 LS
ZfIR 12, 54 LS m.Anm. Hogenschurz
NORM
§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 653 BGB
§ 354 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.09.1985
AKTENZEICHEN
IVa ZR 22/84
ECLI
LIEFERUNG
16.03.2022
ÄNDERUNG
10.03.2026 13:58:26