Vorinstanz KG, 13.07.1973, 17. ZS
zu der Entscheidung vgl. o. Verf, JA 76, 371
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Abtretung (Zession) nicht allein deshalb nichtig ist, weil sie dem Zedenten im Prozess die Zeugenstellung verschaffen soll. Zudem klärt er die Abgrenzung zwischen Schuldmitübernahme und Bürgschaft und stellt fest, dass auch freigebige Rechtsakte eines Kaufmanns als Handelsgeschäfte gelten können, sofern sie mit seinem Gewerbebetrieb in Verbindung stehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Zedent (Abtretender) und ein Zessionar (Neugläubiger) sowie ein Schuldner der abgetretenen Forderung.
- Streitgegenstand: Die Wirksamkeit einer Abtretung, die u. a. den Zweck verfolgt, dem Zedenten im Prozess um die Forderung die Rolle als Zeuge zu ermöglichen.
- Rechtsgrundlagen: §§ 134, 138 BGB (Nichtigkeit wegen Gesetzes- oder Sittenverstoßes), § 343 HGB (Handelsgeschäfte), § 766 BGB (Schriftform der Bürgschaft), § 305 BGB (Schuldmitübernahme).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Abtretung zur Zeugenstellung:
- Eine Abtretung ist nicht nichtig, nur weil sie dem Zedenten die Zeugenstellung im Prozess verschaffen soll.
- Ausnahmen: Die Abtretung ist sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit nichtig, wenn die Beteiligten wissen, dass die Forderung nicht besteht und sie diese durch eine unwahre Aussage des Zedenten durchsetzen wollen.
- Prozessuale Folgen (z. B. Interessenkonflikt des Zedenten als Zeuge) können durch Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) oder Gegenüberstellung mit dem Schuldner ausgeglichen werden.
Abgrenzung Schuldmitübernahme und Bürgschaft:
- Schuldmitübernahme: Der Übernehmer verpflichtet sich, als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeit einzustehen (selbstständige Haftung, § 305 BGB).
- Bürgschaft: Akzessorische Sicherung der Hauptforderung (§ 767 BGB), formbedürftig (§ 766 BGB), es sei denn, es handelt sich um ein Handelsgeschäft (§§ 343, 350 HGB).
- Im Einzelfall ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Form gewollt ist.
Handelsgeschäfte eines Kaufmanns:
- Zu den Handelsgeschäften zählen alle Geschäfte, die auch nur mittelbar mit dem Handelsgewerbe zusammenhängen – einschließlich freigebiger Rechtsakte (z. B. Bürgschaften), sofern sie nicht erkennbar privat sind.
- Vermutung des § 344 HGB: Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns gelten im Zweifel als Handelsgeschäfte. Die Vermutung ist nur widerlegt, wenn das Geschäft für den Geschäftsgegner erkennbar nicht dem Gewerbebetrieb dient.
- Eine Eintragung ins Handelsregister (§ 5 HGB) begründet die Vermutung, dass das Gewerbe als Vollkaufmann betrieben wird.
c) Begründung des Gerichts:
- Abtretung: Das Gesetz verbietet nicht generell Abtretungen zur Zeugenstellung. Der Zedent nutzt eine gesetzlich erlaubte Möglichkeit. Prozessuale Nachteile für den Schuldner können durch verfahrensrechtliche Mittel (z. B. Beweiswürdigung) ausgeglichen werden. Nur bei missbräuchlicher Absicht (z. B. bewusste Durchsetzung nicht bestehender Forderungen) ist die Abtretung sittenwidrig.
- Handelsgeschäfte: Der weite Begriff des Handelsgeschäfts (§ 343 HGB) umfasst auch untypische oder freigebige Geschäfte, solange ein Bezug zum Gewerbebetrieb besteht. Die Vermutung des § 344 HGB schützt den Rechtsverkehr und erleichtert die Einordnung.
- Bürgschaft vs. Schuldmitübernahme: Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung. Für Kaufleute gelten Erleichterungen (z. B. keine Schriftform bei Handelsgeschäften, § 350 HGB), da sie als erfahren gelten und weniger Schutz bedürfen.
Kernaussagen:
- Abtretungen zur Zeugenstellung sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, sie dienen sittenwidrigen Zielen.
- Handelsgeschäfte sind weit auszulegen – auch untypische oder freigebige Geschäfte können dazu zählen.
- Bürgschaft und Schuldmitübernahme sind durch Auslegung zu unterscheiden, wobei für Kaufleute Sonderregeln gelten.