Mit KI zur Entscheidungsfindung.
LG Köln, 21.01.2010 - 31 O 678/09 - MEG -
0.1 Die Entscheidung befasst sich erstmals mit der Frage, ob der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines insolventen VM, Daten der VN verwerten kann. Die Kammer geht davon aus, die Daten der vom VM einem VU zugeführten VN stellten Geschäftsgeheimnisse des VU dar (LS 6). Dieses schaffe neue Daten mit der Policierung (LS 9, 10, 12) und reichere die Daten mit der laufenden Vertragsverwaltung an (LS 13). Führe der VM seinen Betrieb nicht fort, werde das Vertragsverhältnis zum VU faktisch beendet (LS 19). Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des VM dürfe nur Daten verwerten, die ihm im Gedächtnis geblieben seien, nicht auch solche, die er den Geschäftsunterlagen des Gemeinschuldners entnehmen kann (LS 20).
0.2 Für die Praxis bietet die Entscheidung kaum Verwertbares.
0.2.1 Die Entscheidung stellt den VM unzutreffend einem VV gleich. Sie berücksichtigt nicht, dass der VM gemäß § 59 Abs. 3 VVG im Auftrag des VN handelt, mit dem er den VMV unterhält, der ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand hat (OLG Hamm, 19.06.2000 LS 4 m.w.N.) und den VM zur laufenden Betreuung des VN verpflichtet (BGH, 10.03.2016 LS 36, 38, 40 - Eiffe & Moos -).
0.2.2 Der Versicherer schuldet die Courtage des VM nur kraft Handelsbrauchs aus der vereinnahmten Prämie (OLG Frankfurt/Main, 23.06.1987 LS 5 m.w.N.).
0.2.3 Der Fortbestand der Courtagezusage des VU ist für die Frage unergiebig, ob der VM die Daten seiner Kunden verwerten darf. Sowohl bei den vom VM bei den VN erhobenen Daten als auch bei den späteren Versicherungsvertragsdaten handelt es sich im Verhältnis zum VM nicht um Geschäftsgeheimnisse des Versicherers, solange die VMV mit den VN nicht beendet sind.
0.2.4 Die VMV des Gemeinschuldners enden nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des VM (vgl. Anm. 7.1 f. zu OLG Düsseldorf, 18.12.2009).
0.2.5 Allein dadurch, dass der VM untätig ist, endet der VMV mit dem VN nicht. Kann schon eine faktische Untätigkeit des HV ohne Kommunikation mit dem U für eine stillschweigende Vertragsbeendigung im rechtlichen Sinne nicht ausreichen (vgl. OLG Köln, 15.02.2019 LS 3 - OVB 26 -), muss dies erst Recht für den VMV gelten, weil der VN davon ausgehen kann, dass der VM ihn dauerhaft betreut und der VM im Regelfall nur anlassbezogen tätig wird, so dass der VN die faktische Untätigkeit gar nicht bemerkt.
0.2.6 Die Entscheidung zieht auch nicht ins Kalkül, dass das Bestreben des Insolvenzverwalters, den Kundenstamm des Gemeinschuldners zu verwerten, gleichzeitig darauf gerichtet ist, dafür zu sorgen, dass die VN des insolventen VM weiter durch einen anderen Makler betreut werden. Soweit die Entscheidung dem für die Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger handelnden Insolvenzverwalter Handeln aus Eigennutz unterstellt, erscheint dies gesetzesfremd.
0.2.6 Allerdings kann der Insolvenzverwalter die VN-Daten auch nicht einfach veräußern. Daran hindern ihn aber nicht die Rechte der VU am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse, sondern die Rechte der VN an deren personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung dieser Daten war weder mit dem BDSG vereinbar, noch ist sie nach der DSGVO zulässig.
0.2.7 Sind die VMV nicht beendet, muss der Insolvenzverwalter dafür sorgen, dass die VN weiter betreut werden, hierzu kann er auch Hilfskräfte einsetzen. Zumindest muss er den Maklerkunden einen anderen Makler anbieten, der die weitere Betreuung sicher stellt.
0.2.8 Auf eine drohende Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen war die Untersagungsverfügung im Streitfall weder gestützt, noch waren die klagenden VU für die Geltendmachung dieser Rechte aktivlegitimiert.
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