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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 29.03.2000 - VIII ZR 81/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen, KG, 12.02.1999 - 14 U 1342/97 -; LG Berlin, 09.01.1997 - 9 O 92/96 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vertretener die Kenntnis und das Verständnis eines vollmachtlosen Vertreters nach § 166 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen muss, wenn er dessen Handeln nachträglich genehmigt. Zudem klärt das Gericht, unter welchen Voraussetzungen ein Kaufmann nach § 354 HGB Vergütung für Lagerhaltung verlangen kann, insbesondere wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten wurden oder die Tätigkeit gegen ein Verbotsgesetz verstößt. Schließlich präzisiert der BGH die Grenzen der revisionsgerichtlichen Überprüfung von Schätzungen nach § 287 ZPO.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Kaufmann (Lagerhalter) fordert von einem Vertragspartner Vergütung für die Lagerhaltung von Reststoffen nach § 354 HGB.
  • Streitgegenstand: Der Kaufmann behauptet einen Anspruch auf Lagergeld, obwohl möglicherweise öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflichten nicht erfüllt wurden oder die Tätigkeit gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstoßen haben könnte. Zudem geht es um die Zurechnung von Kenntnissen eines vollmachtlosen Vertreters nach § 166 Abs. 1 BGB.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Zurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB: Der Vertretene muss sich die Kenntnis und das Verständnis eines vollmachtlosen Vertreters zurechnen lassen, wenn er dessen Handeln nachträglich genehmigt.

  2. Vergütungsanspruch nach § 354 HGB:

    • Die Anwendung von § 354 HGB ist nicht ausgeschlossen, nur weil der Kaufmann möglicherweise öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Lagerhaltung nicht eingehalten hat.
    • Der Anspruch besteht nur insoweit, als er auch vertraglich vereinbart wurde.
    • Kein Anspruch besteht, wenn die Tätigkeit gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt und daher nicht wirksam vereinbart werden konnte.
  3. Schätzung nach § 287 ZPO:

    • Die Schätzung von Schaden oder Lagergeld durch den Tatrichter ist in der Revision nur überprüfbar, wenn sie auf offensichtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentliche Tatsachen ignoriert.
    • Bestrittene Anknüpfungstatsachen für die Schätzung müssen nach § 287 ZPO bewiesen werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 166 Abs. 1 BGB: Die Genehmigung eines vollmachtlosen Vertreters führt dazu, dass der Vertretene dessen Wissen und Verständnis gegen sich gelten lassen muss (Schutz des Rechtsverkehrs).
  • § 354 HGB:
  • Die Norm regelt die Vergütung für kaufmännische Dienstleistungen (hier: Lagerhaltung), unabhängig von öffentlich-rechtlichen Pflichtverstößen, sofern diese nicht die Wirksamkeit des Vertrags berühren.
  • Bei Verstößen gegen Verbotsgesetze (§ 134 BGB) scheitert der Anspruch, da solche Vereinbarungen nichtig sind.
  • § 287 ZPO: Die Revisionsinstanz prüft Schätzungen nur auf grobe Fehler, um die tatrichterliche Einschätzungsprärogative zu wahren. Unstrittige Grundlagen der Schätzung müssen jedoch bewiesen werden.
KI INHALT
Genehmigt ein Vertretener nachträglich das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters, muss er sich dessen Kenntnis und Verständnis nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. § 354 HGB regelt die Vergütung des Kaufmanns, auch bei möglicherweise unordentlicher Lagerhaltung, sofern vertraglich vereinbart und nicht gegen Verbotsgesetze verstoßend. Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist nur auf grobe Fehler überprüfbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wissenszurechnung
vollmachtloser Abschlussvertreters bei Auslegung eines nachträglich genehmigten beurkundungsbedürftigen Vertrags
Vergütungsanspruch des Kaufmanns für Fremdgeschäftsführung
Lagerentgelt
FUNDSTELLE
ZIP 00, 1007
WM 00, 1406
BB 00, 1425
MDR 00, 817
DB 20, 1456
LM Nr. 39 zu § 166 BGB (9/2000) m.Anm. Meller-Hannich
MittRhNotK 00, 286
WuB IV A § 166 BGB 1.00 m.Anm. Lange
BGHR BGB § 166 Abs 1 Genehmigung 2
JR 01, 284 m.Anm. Thiessen
BGHR GmbHG § 15 Abs 3 Auslegung 1
BGHR HGB § 354 Verbotsgesetz 1
EBE/BGH 00, BGH-Ls 300/00 LS
DStZ 00, 575 LS
GmbH-Stpr 00, 361
StuB 00, 1064
EWiR 01, 55 (Grunewald)
NORM
§ 134 BGB
§ 166 Abs. 1 BGB
§ 184 BGB
§ 683 BGB
§ 242 BGB
§ 354 HGB
§ 15 Abs. 3 GmbHG
§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.03.2000
AKTENZEICHEN
VIII ZR 81/99
ECLI
LIEFERUNG
28.03.2022
ÄNDERUNG
28.03.2022 (automatisch)