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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 30.07.1986 - V R 41/76

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. Damaschke, StBW 13, 314

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entschied, dass das Unterlassen von Wettbewerb durch einen GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mangels Nachhaltigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegt, da keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer vereinbarte mit dem Erwerber seines Gesellschaftsanteils im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung und der Aufgabe seiner Geschäftsführertätigkeit ein 10-jähriges Wettbewerbsverbot gegen besondere Vergütung. Das Finanzamt wollte die Vergütung für das Wettbewerbsverbot der Umsatzsteuer unterwerfen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entschied, dass das Unterlassen von Wettbewerb in diesem Fall nicht umsatzsteuerbar ist, da es mangels Nachhaltigkeit keine unternehmerische Tätigkeit darstellt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Leistungscharakter des Unterlassens: Das Unterlassen von Wettbewerb stellt zwar eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar (§ 3 Abs. 9 Satz 2 UStG), da es willentlich erfolgt und vertraglich geschuldet ist.

  2. Fehlende Unternehmereigenschaft: Für die Umsatzsteuerpflicht muss der Leistende jedoch Unternehmer sein (§ 2 Abs. 1 UStG). Dies setzt eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen voraus.

    • Der Steuerpflichtige war weder durch seine frühere Tätigkeit als GmbH-Gesellschafter noch als Geschäftsführer (der als Arbeitnehmer gilt) unternehmerisch tätig.
    • Das bloße Unterlassen von Wettbewerb über 10 Jahre ist nicht nachhaltig, da es sich um einen einaktigen Vorgang handelt, der keine regelmäßige oder planmäßige Marktbeteiligung begründet.
  3. Abgrenzung zum Dulden: Im Gegensatz zum Dulden (z. B. fortwährende Eingriffe in den eigenen Rechtskreis), das als fortlaufende Leistung gelten kann, ist das Unterlassen von Wettbewerb eine einmalige, passive Verpflichtung ohne laufende Marktteilnahme.

  4. Kein Geschäftsbetrieb: Es fehlt an einem auf Dauer angelegten Geschäftsbetrieb, da der Steuerpflichtige sich nicht aktiv am Markt betätigt, sondern lediglich untätig bleibt.

Rechtsfolgen: Da die Unternehmereigenschaft fehlt, ist die Vergütung für das Wettbewerbsverbot nicht umsatzsteuerpflichtig.

KI INHALT
"BFH-Urteil: Unterlassen von Wettbewerb durch GmbH-Gesellschafter als nichtsteuerbare Leistung mangels Nachhaltigkeit, da keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Wettbewerbsenthaltung
sonstige Leistung
Umsatzsteuer
Nachhaltigkeit der Leistung des U
FUNDSTELLE
BFHE 147, 279
BStBl. II 86, 874
StW 86, 545
HFR 87, 86
UR 87, 11
DStZ/E 86, 367
ZIP 86, 1319
EWiR 86, 1143 (Crezelius)
GmbHR 87, 31
DB 86, 2369
DVRdsch 87, 43-43 LS
UR 87, 13 m.Anm. Weiß
LSW Gruppe 3, 2854 (12/1986) m.Anm. Mathiak
NORM
§ 1 Nr. 1 UStG 1951
§ 2 Abs. 1 UStG 1951
§ 7 Abs. 1 UStG 1951
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980
§ 2 Abs. 1 UStG 1980
§ 3 Abs. 9 UStG 1980
§ 19 EStG
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1951
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.07.1986
AKTENZEICHEN
V R 41/76
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2022
ÄNDERUNG
17.08.2026 15:22:49