zu der Entscheidung vgl. Damaschke, StBW 13, 314
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entschied, dass das Unterlassen von Wettbewerb durch einen GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mangels Nachhaltigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegt, da keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer vereinbarte mit dem Erwerber seines Gesellschaftsanteils im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung und der Aufgabe seiner Geschäftsführertätigkeit ein 10-jähriges Wettbewerbsverbot gegen besondere Vergütung. Das Finanzamt wollte die Vergütung für das Wettbewerbsverbot der Umsatzsteuer unterwerfen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entschied, dass das Unterlassen von Wettbewerb in diesem Fall nicht umsatzsteuerbar ist, da es mangels Nachhaltigkeit keine unternehmerische Tätigkeit darstellt.
c) Begründung des Gerichts:
Leistungscharakter des Unterlassens: Das Unterlassen von Wettbewerb stellt zwar eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar (§ 3 Abs. 9 Satz 2 UStG), da es willentlich erfolgt und vertraglich geschuldet ist.
Fehlende Unternehmereigenschaft: Für die Umsatzsteuerpflicht muss der Leistende jedoch Unternehmer sein (§ 2 Abs. 1 UStG). Dies setzt eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen voraus.
- Der Steuerpflichtige war weder durch seine frühere Tätigkeit als GmbH-Gesellschafter noch als Geschäftsführer (der als Arbeitnehmer gilt) unternehmerisch tätig.
- Das bloße Unterlassen von Wettbewerb über 10 Jahre ist nicht nachhaltig, da es sich um einen einaktigen Vorgang handelt, der keine regelmäßige oder planmäßige Marktbeteiligung begründet.
Abgrenzung zum Dulden: Im Gegensatz zum Dulden (z. B. fortwährende Eingriffe in den eigenen Rechtskreis), das als fortlaufende Leistung gelten kann, ist das Unterlassen von Wettbewerb eine einmalige, passive Verpflichtung ohne laufende Marktteilnahme.
Kein Geschäftsbetrieb: Es fehlt an einem auf Dauer angelegten Geschäftsbetrieb, da der Steuerpflichtige sich nicht aktiv am Markt betätigt, sondern lediglich untätig bleibt.
Rechtsfolgen: Da die Unternehmereigenschaft fehlt, ist die Vergütung für das Wettbewerbsverbot nicht umsatzsteuerpflichtig.