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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Münster, 20.05.1998 - 5 K 1521/97 U

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim BFH - V B 134/98 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Münster entscheidet, dass die Anwerbung von Vereinsmitgliedern im Auftrag eines Schweizer Unternehmens als Vermittlungsleistung (nicht als Werbeleistung) zu qualifizieren ist und damit im Inland umsatzsteuerpflichtig ist.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Steuerpflichtiger): Ein Handelsvertreter, der im Auftrag eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens (Prinzipal) Mitglieder für deutsche Idealvereine (z. B. ein Tierhilfswerk) wirbt.
  • Streitgegenstand: Der Kläger beansprucht, dass seine Tätigkeit als Werbeleistung (umsatzsteuerbefreit nach § 3a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 UStG) einzustufen ist.
  • Finanzamt: Besteuert die Tätigkeit als Vermittlungsleistung (steuerpflichtig nach § 3a Abs. 1 UStG).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Mitgliederwerbung ist keine Werbeleistung, sondern eine Vermittlungsleistung.
  • Die Leistung wird im Inland (§ 3a Abs. 1 UStG) ausgeführt und unterliegt der deutschen Umsatzsteuer.
  • Die Befreiungsvorschrift für Werbeleistungen (§ 4 Nr. 8f UStG) greift nicht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung Werbung vs. Vermittlung:

    • Werbeleistung: Beeinflussung des Adressaten, damit dieser von sich aus ein Angebot nutzt (z. B. durch Plakate, Broschüren).
    • Vermittlungsleistung: Unmittelbare Einwirkung auf Personen, um sie zu einem konkreten Vertragsabschluss/Beitritt zu bewegen – entscheidend ist die Provision für den Vermittlungserfolg.
    • Hier lag ein Handelsvertretervertrag (HVV) vor, der allein auf die Vermittlung von Mitgliedern gerichtet war. Die Vergütung (Provision) wurde nur für erfolgreiche Vermittlungen gezahlt.
  2. Vertragliche Auslegung:

    • Der Vertrag war als HVV bezeichnet, mit Kündigungsrecht bei ausbleibenden Vermittlungserfolgen → kein Raum für eine rein werbliche Tätigkeit.
    • Selbst wenn Werbematerial (Stände, Plakate) eingesetzt wurde, blieb der Kern die Vermittlung, da die Vergütung ausschließlich am Erfolg hing.
  3. Rechtliche Einordnung:

    • Mitgliederwerbung ist nach ständiger Rechtsprechung (BFH) eine Vermittlungsleistung.
    • Ort der Leistung: Inland (§ 3a Abs. 1 UStG), da die Vereine in Deutschland ansässig sind.
    • Keine Steuerbefreiung, da § 4 Nr. 8f UStG (Befreiung für bestimmte Werbeleistungen) nicht anwendbar ist.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 3a Abs. 1 UStG (Ort der Vermittlungsleistung)
  • § 3a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 UStG (Ort der Werbeleistung – hier nicht einschlägig)
  • § 4 Nr. 8f UStG (Steuerbefreiung für Werbeleistungen – hier nicht anwendbar)
KI INHALT
Mitgliederwerbung ist umsatzsteuerrechtlich eine Vermittlungsleistung, keine Werbeleistung, selbst wenn sie mit Werbemaßnahmen verbunden ist, sofern nur der Vermittlungserfolg vergütet wird. Die Vermittlung von Vereinsmitgliedern im Inland unterliegt der deutschen Umsatzsteuer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung Werbung / Vermittlung
Vermittlungsleistung
FUNDSTELLE
EFG 98, 1546 LS
StE 98, 599 LS
NORM
§ 3 a Abs. 1 UStG 1980
§ 3 a Abs. 2 UStG 1980
§ 3 a Abs. 3 UStG 1980
§ 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG 1980
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Münster
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.05.1998
AKTENZEICHEN
5 K 1521/97 U
ECLI
LIEFERUNG
04.04.2022
ÄNDERUNG
04.04.2022 (automatisch)