Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

EFTA-Gerichtshof, 14.12.2021 - E-2/21

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Entscheidungsersuchen des OGH Norwegen (Norges Høyesterett) an den EFTA-Gerichtshof nach Art. 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Auslegung der RiLi 86/653/EWG

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EFTA-Gerichtshof hat klargestellt, dass der Begriff „vermitteln“ in Art. 1 Abs. 2 der Handelsvertreter-Richtlinie (86/653/EWG) nicht zwingend eine direkte Beteiligung des Handelsvertreters an Kundenbestellungen beim Unternehmer (U) erfordert. Auch direkte Bestellungen der Kunden beim U schließen die Vermittlung nicht aus. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit des Vertreters auf den Abschluss von Verträgen abzielt und er als Mittler zwischen U und Kunden agiert.


Ausführliche Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter begehrt Klarstellung, ob seine Tätigkeit (auch ohne direkte Bestellungsvermittlung) unter den Schutz der RiLi 86/653/EWG fällt. Der EFTA-Gerichtshof wird angerufen, um den Begriff „vermitteln“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie auszulegen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EFTA-Gerichtshof entscheidet, dass „vermitteln“ nicht die unmittelbare Beteiligung an Bestellungen voraussetzt. Auch direkte Kundenbestellungen beim Unternehmer schließen die Vermittlung nicht aus.

c) Begründung: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut und Zweck der Richtlinie: Entscheidend ist, dass die Tätigkeit des Vertreters auf den Vertragsabschluss abzielt und er als Mittler zwischen Unternehmer und Kunden auftritt. Die konkrete Form der Bestellung (direkt oder über den Vertreter) ist dabei nicht maßgeblich.

KI INHALT
Vermittlung nach RiLi 86/653/EWG erfordert keine direkte Bestellbeteiligung; verkaufsbezogene Tätigkeit als Vermittlung, wenn sie auf Vertragsabschluss abzielt und der Vertreter zwischen Unternehmer und Kundenittler auftritt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Begriff der Vermittlung
Verkauf oder Ankauf von Waren für den U
NORM
Art. 1 Abs. 2 RiLi 86/653/EWG
REDAKTION
GERICHT
EFTA-Gerichtshof
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.12.2021
AKTENZEICHEN
E-2/21
ECLI
LIEFERUNG
14.04.2022
ÄNDERUNG
14.04.2022 (automatisch)