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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 01.09.2020 - 10 U 23/19 – Shell 24 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN
rkr.; vorhergehend OLG Hamburg, 04.02.2020 - 10 U 23/19 -; LG Hamburg, 05.09.2019 - 413 HKO 18/19 -; der Senat rechtfertigte den Beschluss nach § 522 mir den folgenden Erwägungen, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Ziffer 2 ZPO), noch sei zu erwarten, dass sich die relevante Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen werde und deshalb von einem abstrakten Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt sei, auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. sei eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); es bedürfe auch keiner mündlichen Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO); nachfolgend BGH, 23.06.2021 - VII ZR 154/20 - (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde)