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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Siegen entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) bei einer Zahlungsklage auf Provisionsansprüche gegen den Unternehmer (U) detailliert und nachvollziehbar darlegen muss, wie sich seine Forderungen berechnen. Fehlen solche Angaben, ist die Klage unschlüssig. Zudem können Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung eines Buchauszugs nicht erstattet werden, wenn sich herausstellt, dass dem HV keine weiteren Ansprüche zustehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV), der für einen Hersteller und Vertreiber von Fertiggaragen (Unternehmer, U) Verträge vermittelt hat, verlangt von diesem weitere Provisionszahlungen. Er behauptet, als Provision die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Listenpreis einer Preisliste (abzüglich 35,5 % bei hohen Garagen und weiterer 3 %) erhalten zu sollen. Zudem begehrt er den Ersatz von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung eines Buchauszugs.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Siegen weist die Klage des HV ab, soweit die Provisionsansprüche nicht hinreichend substantiiert dargelegt sind. Es verneint zudem den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Geltendmachung des Buchauszugs, da dem HV im Ergebnis keine weiteren Forderungen gegen den U zustehen.
c) Begründung des Gerichts:
Substantiierungspflicht des HV: Der HV muss für jedes einzelne Geschäft nachvollziehbar darlegen:
- den Verkaufspreis an den Endkunden,
- den Listenpreis,
- die Berechnung der Provision (Differenz abzüglich 35,5 % bzw. 3 %),
- den noch offenen Betrag nach bereits erfolgter Abrechnung und Zahlung. Ohne diese Angaben ist die Klage unschlüssig.
Anwaltskosten für Buchauszug: Da sich herausstellt, dass dem HV keine weiteren Forderungen gegen den U zustehen, kann er die vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Geltendmachung des Buchauszugs nicht ersetzt verlangen. Der Kostenersatzanspruch scheitert am fehlenden Erfolg der Hauptforderung.