n.rkr.; Vorinstanz ArbG Köln, 25.06.2021 - 19 Ca 243/21 -; Az. beim BAG: 5 AZN 191/22
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) einem Vertriebsmitarbeiter (AN) berechtigt Bestandskunden entziehen darf, wenn dieser über Jahre hinweg keine nennenswerten Abschlüsse mit diesen Kunden erzielt hat. Eine Provisionsklausel, die die Auszahlung von einer schriftlichen Kenntnisnahme einer Beurteilung abhängig macht, ist unangemessen benachteiligend. Der AN hat keinen Anspruch auf Provision für Geschäfte, die erst nach dem Entzug des Kunden durch einen Nachfolger abgeschlossen wurden, es sei denn, er kann konkret nachweisen, dass der Abschluss auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN), ein Vertriebsmitarbeiter, verlangt von seinem Arbeitgeber (AG):
- Die Zuteilung von Bestandskunden im angemessenen Ausmaß (aus dem Arbeitsvertrag).
- Provisionszahlungen für Geschäfte mit ehemaligen Bestandskunden, die nach dem Entzug der Kunden durch einen Nachfolger abgeschlossen wurden (aus § 65 i. V. m. § 87 Abs. 1 HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Antrag auf Zuteilung von Bestandskunden ist unzulässig, da er nicht vollstreckbar ist. Der AN hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Kundenverteilung.
- Die Provisionsklausel, die die Fälligkeit der Provision von einer schriftlichen Kenntnisnahme einer Beurteilung abhängig macht, ist unwirksam, da sie den AN unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
- Der Entzug der Bestandskunden durch den AG ist rechtmäßig, da der AN über Jahre hinweg keine Erfolge mit diesen Kunden vorweisen konnte und der AG billiges Ermessen walten ließ.
- Der AN hat keinen Anspruch auf Provision für Geschäfte, die erst nach dem Kundenentzug durch einen Nachfolger abgeschlossen wurden, da er nicht nachweisen konnte, dass der Abschluss auf seine Tätigkeit zurückging.
c) Begründung des Gerichts:
Kundenentzug:
- Der AG darf Kunden neu verteilen, wenn der AN mit diesen keine nennenswerten Umsätze erzielt (hier: 2018–2020 kaum Abschlüsse).
- Die unternehmerische Entscheidung, einen anderen Vertriebsmitarbeiter einzusetzen, ist nicht willkürlich, wenn sie auf der Einschätzung beruht, dass dieser schneller Erfolge erzielen könnte.
- Der AN konnte nicht belegen, dass die von ihm betreuten Kunden abschlusssicher waren (z. B. ein angekündigter Großauftrag kam nicht zustande).
Provisionsanspruch:
- Nach dem Arbeitsvertrag ist nur die tatsächlich abschließende Vertriebskraft provisionsberechtigt.
- § 87 HGB (Provisionsanspruch für vermittelte Geschäfte) ist abdingbar – hier durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen.
- Der AN müsste konkret darlegen, dass der spätere Abschluss auf seine eigene Tätigkeit zurückging (z. B. durch vorbereitende Verhandlungen). bloße E-Mail-Korrespondenz reicht nicht aus.
Unwirksamkeit der Provisionsklausel:
- Die Kopplung der Provisionsfälligkeit an eine schriftliche Kenntnisnahme einer Beurteilung stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, da die Provision bereits mit Geschäftsabschluss und Kundenleistung verdient ist.