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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05 – Franchise-Restaurant –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamm, 30.11.2004 - 4 U 111/04 -; LG Detmold, 24.06.2004 - 9 O 182/03 -

Zu der Entscheidung vgl. Barchewitz, MDR 09, 1374; Billing, WM 07, 245

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine formularmäßige Garantieklausel in einem Franchisevertrag (FV), durch die sich Gesellschafter einer Franchisenehmer-GmbH (FN-GmbH) für deren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Franchisegeber (FG) „garantiemäßig“ verpflichten, unwirksam ist, weil sie gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG / § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstößt. Die Klausel ist unklar über Art und Umfang der Haftung, und eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Auslegung scheidet aus.



Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte:
  • Franchisegeber (FG) (Verwender der AGB) als Kläger.
  • Franchisenehmer (FN) in Form einer GmbH und deren Gesellschafter (als Garantiegeber) als Beklagte.
  • Streitgegenstand: Der FG verlangt von den Gesellschaftern der FN-GmbH die Erfüllung einer Garantieklausel aus dem Franchisevertrag (FV), wonach diese „garantiemäßig“ für alle Zahlungsverpflichtungen der FN-GmbH aus dem FV und dessen Beendigung haften.
  • Die Klausel lautete: > „Alle Gesellschafter des FN – mehrere als Gesamtschuldner – stehen für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller aus dieser Vereinbarung und seiner Beendigung resultierenden Zahlungsverpflichtungen des FN garantiemäßig ein.“

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH erklärt die Garantieklausel für unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGBG / § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil sie:

  1. Nicht transparent ist: Sie beschreibt Art und Umfang der Haftung nicht hinreichend klar (z. B. ob die Haftung wie eine Bürgschaft von der Hauptschuld abhängt oder eine eigenständige Garantie darstellt).
  2. Nicht teilbar ist: Die Klausel kann nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufgespalten werden (z. B. durch Streichung des Wortes „garantiemäßig“).
  3. Nicht ergänzend ausgelegt werden kann: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, welche konkrete Haftungsform die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit gewählt hätten.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Anwendbarkeit des AGB-Rechts:

    • Die Klausel unterliegt der AGB-Kontrolle, da der FV vorformuliert war und der FG als Verwender auftrat.
    • § 11 Nr. 14 lit. a AGBG (heute § 309 Nr. 11 BGB) ist nicht einschlägig, weil die Gesellschafter nicht als Vertreter der GmbH handelten, sondern im eigenen Namen eine Garantie übernahmen.
  2. Transparenzgebot (§ 9 AGBG / § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB):

    • Eine Klausel muss klar und verständlich sein, damit der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten erkennen kann.
    • Die Garantieklausel lässt offen:
    • Ob die Haftung akzessorisch (wie eine Bürgschaft) oder selbstständig (wie eine Garantie) ist.
    • Ob die Gesellschafter auch für nicht entstandene oder erloschene Forderungen der FN-GmbH haften.
    • Der durchschnittliche Gesellschafter (kein Kaufmann!) kann den Umfang seiner Verpflichtung nicht hinreichend einschätzen.
  3. Keine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Auslegung:

    • Die Klausel ist einheitlich als Garantieversprechen gestaltet und kann nicht in Teilaspekte zerlegt werden.
    • Es fehlt an dispositivem Gesetzesrecht (z. B. Bürgschaftsrecht), das als Ersatzregelung herangezogen werden könnte.
    • Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitert, weil unklar ist, welche Haftungsform die Parteien gewollt hätten.
  4. Kein Schutzbedürfnis der Gesellschafter für vollständige Haftungsfreistellung:

    • Der BGH lehnt es ab, die Gesellschafter vollständig von der Haftung freizustellen, da dies dem Interesse des FG an einer Absicherung zuwiderlaufen würde.
    • Allerdings kann die unwirksame Klausel nicht durch eine andere Haftungsform ersetzt werden.

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Kernaussagen im Überblick:

  • Garantieklauseln in AGB müssen transparente Regelungen zu Art und Umfang der Haftung enthalten.
  • Gesellschafter-Garantien unterliegen der AGB-Kontrolle, selbst wenn sie als „Hauptleistung“ des Gesellschafters erscheinen.
  • Unklare Formulierungen (hier: „garantiemäßig“) führen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, wenn keine klare Abgrenzung möglich ist.
  • Keine Rettung durch Auslegung: Bei Unklarheit über den Parteiwillen scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus.
KI INHALT
BGH-Urteil zu Franchiseverträgen: Gesellschafterhaftung nicht von § 309 Nr. 11a BGB erfasst, Garantieklausel wegen Intransparenz unwirksam.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Franchise-Restaurant
STICHWORT
AGB
Anwendung des Klauselverbots für die Haftung des Abschlussvertreters auf einen GmbH-Geschäftsführer bei Übernahme der Verbindlichkeiten aus einem von ihm geschlossenen Franchisevertrag in seiner Eigenschaft als Gesellschafter
Transparenzkontrolle einer Hauptleistungsbestimmung
Transparenz eines formularmäßigen Garantieversprechens für die Verpflichtungen einer FV-GmbH aus einem FV aus Sicht der Gesellschafter einer FV-GmbH
FUNDSTELLE
BGHZ 165, 12
DB 06, 666
WM 06, 585
ZIP 06, 474
EWiR 06, 325 (Lindacher)
WuB IV C. § 9 AGBG 1.06 (Hönn)
DRsp Nr. 06/6276
BGHR 06, 552 m.Anm. Lenz
NORM
§ 8 AGBG
§ 9 Abs. 1 AGBG
§ 11 Nr. 14 lit. a AGBG
§ 309 Nr. 11 lit. a BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.10.2005
AKTENZEICHEN
VIII ZR 48/05
ECLI
LIEFERUNG
02.06.2022
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:27:43