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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 11.12.1995 - 5 AS 27/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorhergehend ArbG Hamburg, 20.06.1995 - 25 Ca 209/95 -; ArbG Düsseldorf, 13.09.1995 - 4 Ca 4226/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet im Rahmen eines Bestimmungsverfahrens nach § 36 Nr. 6 ZPO, dass das ArbG Hamburg als zuständiges Gericht zu bestimmen ist, da der Verweisungsbeschluss des ArbG Düsseldorf (Rückverweisung) bindend ist, während der erste Verweisungsbeschluss des ArbG Hamburg wegen Versagung rechtlichen Gehörs nicht bindend war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in einem Kündigungsschutzverfahren. Der Kläger (Arbeitnehmer) hat Klage beim ArbG Hamburg erhoben, der Beklagte (Arbeitgeber) rügt die Unzuständigkeit. Beide Gerichte (ArbG Hamburg und ArbG Düsseldorf) haben sich für unzuständig erklärt und die Sache gegenseitig verwiesen. Das BAG muss im Bestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO klären, welches Gericht nun zuständig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestimmt das ArbG Hamburg als zuständiges Gericht. Der Verweisungsbeschluss des ArbG Düsseldorf (Rückverweisung an Hamburg) ist bindend, während der erste Verweisungsbeschluss des ArbG Hamburg wegen Versagung rechtlichen Gehörs nicht bindend ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen: Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Dies dient der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten.

  2. Ausnahme: Offensichtlich gesetzwidrige Beschlüsse: Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bindend, wenn er offensichtlich gesetzwidrig ist, z. B. wegen Willkür, fehlender Rechtsgrundlage oder Versagung rechtlichen Gehörs.

    • Im vorliegenden Fall hat das ArbG Hamburg dem Kläger kein rechtliches Gehör gewährt, da es ihn nicht vor der Verweisung zur Zuständigkeitsrüge des Beklagten Stellung nehmen ließ. Daher ist dieser Beschluss nicht bindend.
  3. Erfüllungsort als Zuständigkeitskriterium: Bei Arbeitsverhältnissen ist der Erfüllungsort i. d. R. der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt. Für einen Vertriebsingenieur, der von seinem Wohnsitz aus reist, ist dies sein Wohnsitz.

  4. Folge für das Bestimmungsverfahren: Da der erste Verweisungsbeschluss (Hamburg → Düsseldorf) nicht bindend ist, ist der zweite Beschluss (Düsseldorf → Hamburg) maßgeblich. Das ArbG Hamburg wird daher als zuständig bestimmt.

KI INHALT
Bindungswirkung rechtskräftiger Verweisungsbeschlüsse im Bestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO; Offensichtlich gesetzwidrige Verweisung bei Versagung rechtlichen Gehörs; Erfüllungsort bei Arbeitsverhältnissen ist der Ort der Arbeitsleistung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bindung an Verweisungsbeschluss
Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Erfüllungsort bei einem Arbeitsvertrag mit einer angestellten Vertriebskraft, die von ihrer Wohnung das Vertriebsgebiet Norddeutschland für den Arbeitgeber mit Sitz in Düsseldorf bearbeitet
NORM
§ 29 ZPO
§ 36 Nr. 6 ZPO
§ 48 ArbGG
§ 48 Abs. 1 ArbGG
§ 17 a GVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
11.12.1995
AKTENZEICHEN
5 AS 27/95
ECLI
LIEFERUNG
05.06.2022
ÄNDERUNG
05.06.2022 (automatisch)