Vorgehend ArbG Elmshorn, 01.10.2008 - 3 Ca 2254 b/07 -; ArbG Ulm, 30.10.2008 - 3 Ca 297/08 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Schleswig-Holstein entschied, dass ein Verweisungsbeschluss eines Arbeitsgerichts, der auf eine erst nach Klageerhebung in Kraft getretene Norm (§ 48 Abs. 1a ArbGG) gestützt wird, offensichtlich gesetzeswidrig ist und daher keine Bindungswirkung entfaltet. Das Gericht bestimmte das ArbG Ulm als zuständig, da der Kläger sein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO (Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten) wirksam zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage ausübte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Arbeitnehmer): Beantragt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Streit mit seinem Arbeitgeber.
- Beteiligte Gerichte: Das ArbG Elmshorn und das ArbG Ulm hatten sich jeweils für unzuständig erklärt und die Sache an das andere Gericht verwiesen.
- Rechtsgrundlage: Streit über die örtliche Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (Bestimmung des zuständigen Gerichts bei widersprüchlichen Verweisungsbeschlüssen).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Verweisungsbeschluss des ArbG Elmshorn (gestützt auf § 48 Abs. 1a ArbGG) ist offensichtlich gesetzeswidrig, weil die Norm erst am 1. April 2008 in Kraft trat, die Klage aber bereits am 29. Dezember 2007 erhoben und am 7. Januar 2008 zugestellt wurde. → Die Bindungswirkung des Beschlusses entfällt.
- Das ArbG Ulm wird als örtlich zuständig bestimmt, weil:
- Der Kläger sein Wahlrecht nach § 35 ZPO (Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten) wirksam ausübte, indem er die Klage zunächst beim ArbG Elmshorn anhängig machte und dann vor Rechtshängigkeit die Verweisung an das ArbG Ulm beantragte.
- Das ArbG Ulm ist aufgrund des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) zuständig, da der Kläger (Außendienstmitarbeiter) seine Reisetätigkeit von seinem Wohnsitz aus übt.
c) Begründung des Gerichts:
Fehlerhafter Verweisungsbeschluss:
- Ein Verweisungsbeschluss ist offensichtlich gesetzeswidrig, wenn er auf eine noch nicht geltende Norm gestützt wird (hier: § 48 Abs. 1a ArbGG).
- Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO): Nach Rechtshängigkeit können Änderungen der Zuständigkeitsregeln (z. B. durch Gesetzesänderungen) die Zuständigkeit nicht mehr beeinflussen.
Wahlrecht nach § 35 ZPO:
- Das Wahlrecht kann zwischen Anhängigkeit (Eingang beim Gericht) und Rechtshängigkeit (Zustellung an den Beklagten) ausgeübt werden.
- Der Kläger darf die Klage zunächst bei einem potenziell zuständigen Gericht (hier: ArbG Elmshorn, § 12 ZPO) einreichen und dann vor Rechtshängigkeit die Verweisung an das tatsächliche zuständige Gericht (hier: ArbG Ulm, § 29 ZPO) beantragen.
- Dies stellt keinen Missbrauch dar, solange das gewählte Gericht tatsächlich zuständig ist.
Erfüllungsort bei Außendienstmitarbeitern (§ 29 ZPO):
- Bei Außendienstmitarbeitern, die von ihrem Wohnsitz aus Reisetätigkeit ausüben, ist der Wohnsitz als Erfüllungsort anzusehen – unabhängig von Rückkehrobligationen oder Weisungsbindung.
- Dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des BAG und ist keine „soziale“ Auslegung, sondern reine Anwendung des § 29 ZPO.
Kernaussage: Das Gericht klärte, dass Verweisungsbeschlüsse auf zukünftige Normen unwirksam sind und dass das Wahlrecht zwischen Gerichten bis zur Rechtshängigkeit ausgeübt werden kann. Im konkreten Fall war das ArbG Ulm zuständig, weil der Kläger von dort aus seine Arbeit verrichtete.