Vorinstanz OLG Hamm, 03.04.1967, 2. ZS; LG Essen
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Finanzierungsinstitut, das regelmäßig Kreditkäufe eines Händlers finanziert, nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn es sich vom Kunden die Kaufsache zur Sicherung aller Forderungen (nicht nur des Finanzierungsbetrags) übereignen lässt – selbst wenn es weiß, dass der Händler sich die Sache anschließend vom Kunden übereignen lässt. Eine Pflicht, auf eigene berechtigte Interessen zugunsten des Händlers zu verzichten, besteht nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Händler kooperiert mit einem Finanzierungsinstitut, das die Kreditkäufe seiner Kunden finanziert. Der Händler beanstandet, dass das Institut sich von den Kunden die Kaufsache nicht nur zur Sicherung des Finanzierungskredits, sondern aller geschäftlichen Forderungen gegen den Kunden übereignen lässt – obwohl dem Institut bekannt ist, dass der Händler sich die Sache im Anschluss selbst vom Kunden übereignen lässt. Der Händler sieht darin einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH gibt dem Finanzierungsinstitut recht: Das Vorgehen verstößt nicht gegen § 242 BGB.
c) Begründung des Gerichts: Aus der Generalklausel des § 242 BGB ergibt sich keine Fürsorgepflicht, auf die Wahrnehmung gleichrangiger eigener Interessen (hier: umfassende Absicherung aller Forderungen) zugunsten des anderen Vertragspartners (Händler) zu verzichten. Das Institut handelt somit nicht treuwidrig, wenn es seine eigenen Sicherungsinteressen durchsetzt – selbst wenn dies die Interessen des Händlers beeinträchtigt.