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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 12.03.1969 - VIII ZR 118/67

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Hamm, 03.04.1967, 2. ZS; LG Essen

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Finanzierungsinstitut, das regelmäßig Kreditkäufe eines Händlers finanziert, nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn es sich vom Kunden die Kaufsache zur Sicherung aller Forderungen (nicht nur des Finanzierungsbetrags) übereignen lässt – selbst wenn es weiß, dass der Händler sich die Sache anschließend vom Kunden übereignen lässt. Eine Pflicht, auf eigene berechtigte Interessen zugunsten des Händlers zu verzichten, besteht nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Händler kooperiert mit einem Finanzierungsinstitut, das die Kreditkäufe seiner Kunden finanziert. Der Händler beanstandet, dass das Institut sich von den Kunden die Kaufsache nicht nur zur Sicherung des Finanzierungskredits, sondern aller geschäftlichen Forderungen gegen den Kunden übereignen lässt – obwohl dem Institut bekannt ist, dass der Händler sich die Sache im Anschluss selbst vom Kunden übereignen lässt. Der Händler sieht darin einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH gibt dem Finanzierungsinstitut recht: Das Vorgehen verstößt nicht gegen § 242 BGB.

c) Begründung des Gerichts: Aus der Generalklausel des § 242 BGB ergibt sich keine Fürsorgepflicht, auf die Wahrnehmung gleichrangiger eigener Interessen (hier: umfassende Absicherung aller Forderungen) zugunsten des anderen Vertragspartners (Händler) zu verzichten. Das Institut handelt somit nicht treuwidrig, wenn es seine eigenen Sicherungsinteressen durchsetzt – selbst wenn dies die Interessen des Händlers beeinträchtigt.

KI INHALT
Finanzierungsinstitut darf sich zur Sicherung aller Forderungen die Kaufsache übertragen lassen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, selbst wenn Händler später Eigentum erhält. § 242 BGB begründet keine Pflicht zum Verzicht auf eigene Interessen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Leistungstreue- und Mitwirkungspflichten eines Vertragspartners gegenüber dem anderen Vertragsteil
Geschäftsverbindung zwischen dem VH als Abzahlungsverkäufer und dem Finanzierungsinstitut des Käufers
Berufung auf uneingeschränkte Geltung der Sicherungsklausel kein Verstoß gegen Treu und Glauben
FUNDSTELLE
LM Nr .21 zu § 455 BGB
BGH Warn 69 Nr. 101
BB 69, 464
WM 69, 489
NJW 69, 1021 LS
IBRRS 69, 0080
NORM
§ 242 BGB
§ 455 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.03.1969
AKTENZEICHEN
VIII ZR 118/67
ECLI
LIEFERUNG
14.06.2022
ÄNDERUNG
14.06.2022 (automatisch)