Vorinstanz OLG Oldenburg, 02.07.1990, 13. ZS
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere der Leistungstreuepflicht – einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung begründet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (z. B. ein Vertragspartner) verlangt Schadensersatz von einem Schuldner, weil dieser vertragliche Nebenpflichten verletzt hat. Der Anspruch stützt sich auf die positive Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB a.F., heute § 280 Abs. 1 BGB n.F.).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die Verletzung der Leistungstreuepflicht (eine vertragliche Nebenpflicht) einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung auslöst. Die Leistungstreuepflicht verpflichtet den Schuldner, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine bisherige Rechtsprechung (u. a. BGH, 19.10.1977 – VIII ZR 42/76) und führt aus, dass die Leistungstreuepflicht als Teil der vertraglichen Nebenpflichten anzusehen ist. Ihre Verletzung fällt daher unter den Tatbestand der positiven Vertragsverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründet.