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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Ulm hat entschieden, dass Provisionsansprüche eines Handelsvertreters (HV) nicht das Vorrecht nach § 61 Nr. 1 KO (Konkursordnung) genießen, selbst wenn der HV als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) einzustufen ist. Das Vorrecht gilt nur, wenn der Handelsvertreter rechtlich als Handlungsgehilfe zu bewerten ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht Provisionsansprüche im Konkursverfahren geltend und beansprucht für diese das Vorrecht nach § 61 Nr. 1 KO. Er berief sich darauf, dass er als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 ArbGG anzusehen sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Ulm hat den Anspruch auf das Vorrecht abgelehnt. Provisionsansprüche eines HV genießen nicht das Vorrecht des § 61 Nr. 1 KO, selbst wenn der HV arbeitnehmerähnlich ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Vorrecht des § 61 Nr. 1 KO nur dann greift, wenn die Stellung des Handelsvertreters rechtlich als die eines Handlungsgehilfen zu werten ist. Die bloße arbeitnehmerähnliche Eigenschaft nach § 5 ArbGG reicht hierfür nicht aus.