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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Ulm, 10.09.1952 - 52 Ca 511/52

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Ulm hat entschieden, dass Provisionsansprüche eines Handelsvertreters (HV) nicht das Vorrecht nach § 61 Nr. 1 KO (Konkursordnung) genießen, selbst wenn der HV als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) einzustufen ist. Das Vorrecht gilt nur, wenn der Handelsvertreter rechtlich als Handlungsgehilfe zu bewerten ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht Provisionsansprüche im Konkursverfahren geltend und beansprucht für diese das Vorrecht nach § 61 Nr. 1 KO. Er berief sich darauf, dass er als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 ArbGG anzusehen sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Ulm hat den Anspruch auf das Vorrecht abgelehnt. Provisionsansprüche eines HV genießen nicht das Vorrecht des § 61 Nr. 1 KO, selbst wenn der HV arbeitnehmerähnlich ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Vorrecht des § 61 Nr. 1 KO nur dann greift, wenn die Stellung des Handelsvertreters rechtlich als die eines Handlungsgehilfen zu werten ist. Die bloße arbeitnehmerähnliche Eigenschaft nach § 5 ArbGG reicht hierfür nicht aus.

KI INHALT
Provisionsansprüche von Handelsvertretern haben kein Vorrecht nach § 61 Nr. 1 KO, selbst bei Arbeitnehmerähnlichkeit gemäß § 5 ArbGG – nur bei rechtlicher Einordnung als Handlungsgehilfe.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Konkursvorrecht
Gehaltsansprüche Aufrechnung gegen Gemeinschuldner
Lohnausgleichskasse
Provision
Devisengenehmigung
Rang
Konkursforderungen
FUNDSTELLE
BB 53, 87
DB 52, 1056
AP 53 Nr. 152
AR-Blattei Handelsgewerbe III Handelsvertreter, Entsch. 2
RdA 53, 39
WA 53, 20
WA 53 Nr. 38
NORM
§ 61 Nr. 1 KO
REDAKTION
GERICHT
ArbG Ulm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.09.1952
AKTENZEICHEN
52 Ca 511/52
ECLI
LIEFERUNG
27.06.2022
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:58:01