Vorinstanz LG Konstanz, 18.09.2019 - C 10 O 11/19 -; nachfolgend Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, OLG Karlsruhe, 24.03.2022 - 9 U 132/19 -
zu der Entscheidung vgl. Stöckmann, jurisPR-VersR 10/2022 Anm. 4
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass ein Vertrag über eine „Existenzschutzversicherung“ ohne konkrete Beschreibung der versicherten Risiken in den Versicherungsbedingungen unwirksam ist. Liegt zudem ein Beratungsfehler des Versicherungsvertreters vor (z. B. falsche Zusicherung von Leistungen bei Burnout), kann der Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz nach § 6 Abs. 5 VVG verlangen – nicht jedoch eine Erfüllung der zugesagten Leistung. Die frühere gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung gilt seit Inkrafttreten des VVG 2008 nicht mehr.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Versicherungsnehmer (VN) verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) eine Rente aus einer „Existenzschutzversicherung“ wegen Berufsunfähigkeit aufgrund einer schweren Depression.
- Der VN stützt seinen Anspruch auf eine mündliche Zusage des Versicherungsvertreters (VV), dass die Versicherung auch bei Burnout leiste.
- Das VU weigert sich, da die Versicherungsbedingungen keine Deckung für psychische Erkrankungen vorsehen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Vertrag über die „Existenzschutzversicherung“ ist unwirksam, weil die versicherten Risiken nicht konkretisiert wurden.
- Ein Beratungsfehler des VV liegt vor, da dieser fälschlich eine Leistung bei Burnout zugesichert hat.
- Der VN hat keinen Anspruch auf die Rente als Erfüllung, da:
- Der Begriff „Existenzschutzversicherung“ allein kein Leistungsversprechen begründet.
- Es gibt kein gesetzliches Leitbild oder übliche Bedingungen für solche Versicherungen.
- Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, weil der Kern des Vertrags (Versicherungsschutz) nicht vereinbart wurde.
- Ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG kommt nur in Betracht, wenn der VN nachweist, dass er bei korrekter Beratung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hätte, die die Depression abgedeckt hätte. Dies ist hier nicht der Fall, da der VN vorbringt, er hätte keinen solchen Vertrag geschlossen.
c) Begründung des Gerichts:
Unwirksamkeit des Vertrags:
- Der Begriff „Existenzschutzversicherung“ ist zu unbestimmt, um ein konkretes Leistungsversprechen zu begründen.
- Ohne Einbeziehung wirksamer Versicherungsbedingungen fehlt die Vereinbarung über den Kern des Vertrags (versicherte Risiken).
- Eine ergänzende Auslegung ist ausgeschlossen, da es kein gesetzliches Leitbild oder übliche Bedingungen gibt.
Beratungsfehler und Schadensersatz:
- Die falsche Aussage des VV (Leistung bei Burnout) stellt einen Beratungsfehler dar (§ 6 Abs. 1 VVG).
- Seit 2008 ist die Haftung für Beratungsfehler abschließend in § 6 Abs. 5 VVG geregelt.
- Ein Erfüllungsanspruch (d. h. Zahlung der Rente) scheidet aus, weil:
- Die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung gilt seit dem VVG 2008 nicht mehr.
- Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung nicht übernommen; stattdessen ist § 6 VVG abschließend.
Kein Schadensersatz im konkreten Fall:
- Der VN hat nicht dargelegt, dass er bei richtiger Beratung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hätte.
- Der abgeschlossene Vertrag diente primär der Kapitalbildung, nicht dem Schutz vor Berufsunfähigkeit.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 6 Abs. 1, 5 VVG (Beratungspflicht und Schadensersatz)
- Keine Anwendung der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung mehr seit VVG 2008.