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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.10.2011 - VII ZR 222/10 – Sanitär, Heizung und Lüftung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorhergehend OLG Celle, 16.12.2010 - 6 U 130/07 -; BGH, 08.07.2010 - VII ZR 195/08 -; OLG Celle, 25.09.2008 - 6 U 130/07 -; LG Stade, 12.07.2007 - 4 O 93/03 -

nachfolgend OLG Celle, 01.11.2012 - 5 U 201/11 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen grundsätzlich nur die zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Umstände berücksichtigt werden. Allerdings kann nachträgliches Verhalten der Parteien herangezogen werden, um Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr Verständnis des Rechtsgeschäfts zu ziehen. Im konkreten Fall geht es um die Frage, wer Vertragspartner war (Gesellschaft oder deren Geschäftsführer). Das Gericht sieht das spätere Verhalten des Beklagten als Beleg dafür, dass er die Gesellschaft als Vertragspartnerin ansah, und lässt dies in die Auslegung einfließen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (vermutlich ein Gläubiger oder Vertragspartner) macht geltend, dass der Beklagte (Auftraggeber) einen Vertrag mit einer Gesellschaft und nicht mit deren Geschäftsführer persönlich geschlossen hat. Der Beklagte bestreitet dies zunächst nicht, ändert aber später seine Darstellung und behauptet, der Vertrag sei mit dem Geschäftsführer geschlossen worden. Der Streit entzündet sich an der Auslegung der Vertragserklärungen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen grundsätzlich nur die Umstände zum Zeitpunkt des Zugangs maßgeblich sind. Allerdings kann nachträgliches Verhalten der Parteien berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen zulässt. Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass das spätere Verhalten des Beklagten (z. B. seine Äußerungen im Prozess und vorgerichtlich) zeigt, dass er die Gesellschaft als Vertragspartnerin ansah. Daher wird diese Auslegung zugrunde gelegt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Grundsatz: Auslegung von Willenserklärungen basiert auf dem Empfängerhorizont zum Zeitpunkt des Zugangs.
  • Ausnahme: Nachträgliches Verhalten kann herangezogen werden, wenn es vernünftigerweise nur so erklärt werden kann, dass die Partei die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden hat.
  • Im konkreten Fall spricht das Verhalten des Beklagten (z. B. seine anfängliche Passivität gegenüber der Behauptung, die Gesellschaft sei Vertragspartnerin, sowie spätere Äußerungen) dafür, dass er die Gesellschaft als Vertragspartnerin ansah. Sein späterer Wandel in der Argumentation (nach vier Jahren) wird daher nicht berücksichtigt, da er im Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten steht.
KI INHALT
"Auslegung von Willenserklärungen: Nur bei Zugang erkennbare Umstände zählen. Nachträgliches Verhalten kann Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen zulassen, wenn es vernünftig nur so erklärt werden kann."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Sanitär, Heizung und Lüftung
STICHWORT
Berücksichtigung des nachvertraglichen Verhaltens bei der Auslegung von Willenserklärungen
Indiz des nachvertraglichen Verhaltens der Parteien für den Parteiwillen
Wille der Parteien und nachvertragliches Verhalten
FUNDSTELLE
ZfBR 12, 138
IBR 12, 7
NORM
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
13.10.2011
AKTENZEICHEN
VII ZR 222/10
ECLI
LIEFERUNG
24.07.2022
ÄNDERUNG
11.03.2026 13:11:14