Vorhergehend LG Wuppertal, 03.03.1994 - 1 O 406/93 -; 13.01.1993 - 1 O 406/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass eine Provisionsvereinbarung zwischen einem Dolmetscher und einem Tippgeber, der dem Dolmetscher den Kontakt zu einem Vorsitzenden Richter am OLG vermittelte, um Dolmetscheraufträge zu erhalten, kein Maklervertrag nach § 652 BGB ist. Stattdessen handelt es sich um eine wirksame Tipp-Provision nach §§ 305, 241 BGB, die nicht sittenwidrig ist. Der Tippgeber hat daher einen Anspruch auf die vereinbarte Provision von 25 DM pro Stunde, solange der Dolmetscher aufgrund der Vermittlung Aufträge erhält.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Tippgeber): Fordert von dem Beklagten (Dolmetscher) die Zahlung einer Provision von 25 DM pro Stunde zzgl. MwSt.
- Rechtsgrundlage: Vereinbarung, wonach der Tippgeber dem Dolmetscher den Kontakt zu einem Vorsitzenden Richter am OLG vermittelte, um diesem Dolmetscheraufträge zu verschaffen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Kein Maklervertrag (§ 652 BGB):
- Die Tätigkeit des Tippgebers stellt weder eine Vermittlung noch einen Nachweis im Sinne des Maklerrechts dar, da der Richter bei der Auswahl von Dolmetschern keinen Entscheidungsspielraum hat (er muss sachlich geeignete Dolmetscher bestellen) und keine Vertragsverhandlungen möglich sind.
- Der Entschädigungsanspruch des Dolmetschers ist öffentlich-rechtlicher Natur (kein privater Vertrag).
Wirksame Tipp-Provision:
- Die Vereinbarung ist als Tipp-Provision einzuordnen, die an den Erfolg (Erhalt von Dolmetscheraufträgen) anknüpft.
- Eine Tipp-Provision ist kein Maklerlohn, sondern eine individuelle Vergütung für die Verschaffung einer Gelegenheit.
- Die Höhe (25 DM/Stunde) ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), da:
- Kein auffälliges Missverhältnis zum Stundensatz des Dolmetschers (105 DM) besteht (verbleibend: 80 DM).
- Keine wirtschaftliche Zwangslage des Dolmetschers vorlag.
- Die Neutralitätspflicht des Dolmetschers nicht konkret gefährdet wird.
Anspruch des Tippgebers:
- Der Tippgeber hat für den Zeitraum, in dem der Dolmetscher aufgrund der Vermittlung Aufträge erhielt (hier: März–Juni 1991), einen Zahlungsanspruch auf die Provision.
c) Begründung des Gerichts:
Keine Maklertätigkeit:
Vermittlung setzt Einwirkung auf die Willensentschließung voraus – beim Richter als Hoheitsträger unmöglich.
Nachweis erfordert konkrete Vertragsverhandlungen – bei gerichtlichen Dolmetscheraufträgen ausgeschlossen (gesetzliche Bindung des Richters).
Tipp-Provision als Alternative:
Analog zu Grundsätzen bei Grundstücksgeschäften: Wer eine Gelegenheit verschafft, kann eine Provision verlangen, wenn dies individuell vereinbart wurde.
Keine Gewerbsmäßigkeit oder häufige Kontaktvermittlung erforderlich.
Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB):
Kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Keine konkrete Gefahr für die Neutralität des Dolmetschers durch die zeitlich begrenzte Vereinbarung.
Keine wirtschaftliche Ausbeutung, da der Dolmetscher keine Zwangslage nachwies.
Rechtskraft des Teilurteils:
Ein Teilurteil zur Auskunft (im Stufenklageverfahren) bindet nicht für die spätere Zahlungsklage, insbesondere nicht zur Frage der Sittenwidrigkeit.