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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 28.11.1997 - 7 U 77/97 – Tippgeber 2 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Tippgeber Anspruch auf eine Tipp-Provision hat, wenn seine Vermittlung (hier: Kontakt zu einem potenziellen Mieter/Käufer) kausal für den späteren Verkauf des Grundstücks war – selbst wenn nicht der ursprünglich benannte Interessent, sondern ein Dritter (Investor) das Grundstück erwirbt, sofern dieser Erwerb auf der Vermittlung basiert. Die Höhe der Provision wurde mangels konkreter Vereinbarung auf 0,5 % des Kaufpreises (hier: über 6 Mio. DM) festgesetzt, da die Tätigkeit des Tippgebers minimal (zwei Telefonanrufe) und seine Leistung weniger umfassend als die eines Maklers war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Tippgeber verlangt von einer Gesellschaft die Zahlung einer Tipp-Provision aus einem mündlichen Versprechen. Die Gesellschaft hatte zugesagt, dem Tippgeber eine Provision zu zahlen, falls er ihr die Gesprächsmöglichkeit mit einem potenziellen Interessenten (AG) für die gewerbliche Nutzung und den späteren Kauf eines Grundstücks verschafft. Der Tippgeber vermittelte den Kontakt, die AG wurde Generalmieterin, und ein Dritter (Investor) kaufte schließlich das Grundstück – unter der Bedingung, dass die AG alle Räume anmietet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf sprach dem Tippgeber die Provision zu, da der Verkauf des Grundstücks kausal auf seiner Vermittlungstätigkeit beruhte. Auch wenn nicht die AG selbst, sondern ein Investor das Grundstück erworben hatte, war der wirtschaftliche Erfolg (Verkauf und Nutzung) durch die Vermittlung ermöglicht worden. Zur Höhe der Provision: Da keine konkrete Vereinbarung vorlag, setzte das Gericht die Provision auf 0,5 % des Kaufpreises fest (statt der üblichen 1 % oder einem Drittel der Maklerprovision), da die Tätigkeit des Tippgebers auf zwei Telefonanrufe beschränkt war und er keine weiteren Maklerleistungen (z. B. nach § 652 BGB) erbrachte.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kausalität: Der Verkauf war mittelbar auf die Vermittlung des Tippgebers zurückzuführen, da der Investor nur wegen der Generalmietvereinbarung mit der AG (die der Tippgeber vermittelt hatte) das Grundstück erworben hatte.
  • Provisionshöhe:
  • Eine Tipp-Provision knüpft an den Erfolg (hier: Verkauf) an, nicht an konkrete Dienstleistungen.
  • Da der Tippgeber keine typischen Maklerpflichten (z. B. Vertragsverhandlungen) übernahm und keine Kosten hatte, ist die Provision niedriger als bei einem Makler anzusetzen.
  • Üblich sind 1 % des Kaufpreises oder ein Drittel der Maklerprovision, aber bei minimalem Aufwand (zwei Anrufe) und hohem Kaufpreis (über 6 Mio. DM) erschien dem Gericht 0,5 % angemessen.
KI INHALT
Tippgeber hat Anspruch auf Provision, auch wenn nicht der benannte Interessent, sondern ein Dritter das Grundstück erwirbt, sofern der Verkauf auf seine Vermittlung zurückzuführen ist. Bei fehlender Vereinbarung gilt eine angemessene Provision von ca. 1% des Kaufpreises, bei minimalem Aufwand (z.B. zwei Telefonate) ggf. nur 0,5%.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Tippgeber 2
STICHWORT
Voraussetzungen und Höhe eines Anspruchs auf Tipp-Provision
Tippgebervergütung
Akquisitions-Provision
Provisionsversprechen gegenüber einem Tippgeber
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.11.1997
AKTENZEICHEN
7 U 77/97
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1997:1128.7U77.97.0A
LIEFERUNG
26.07.2022
ÄNDERUNG
28.07.2022