Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bielefeld, 13.08.2008 - 5 O 144/08 – Tippgeber 3 –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Bielefeld entscheidet, dass ein Tippgeber die Beweislast für ein behauptetes Tipp-Provisionsversprechen trägt. Ein solches Versprechen kann zwar auf §§ 241, 311 BGB gestützt werden, ist aber nicht automatisch anzunehmen, wenn ein Makler mit einem Auftraggeber über den Verkauf einer Immobilie verhandelt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Tippgeber (hier vermutlich ein Makler oder Vermittler) verlangt von einem Auftraggeber (Immobilienverkäufer) eine Tipp-Provision. Er stützt seinen Anspruch auf ein behauptetes Provisionsversprechen, das rechtlich in den §§ 241, 311 BGB (Schuldverhältnisse) verankert sein soll.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Bielefeld bestätigt, dass ein Tipp-Provisionsanspruch nur besteht, wenn der Tippgeber das Versprechen beweisen kann. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der ein solches Versprechen automatisch annimmt, nur weil ein Makler mit einem Auftraggeber über den Verkauf einer Gewerbeimmobilie verhandelt – selbst wenn dabei eine Provisionsvereinbarung geschlossen wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  • Rechtsgrundlage: Ein Provisionsversprechen kann sich aus den allgemeinen Vorschriften zu Schuldverhältnissen (§§ 241, 311 BGB) ergeben (in Anlehnung an frühere OLG-Urteile).
  • Beweislast: Der Tippgeber muss das Versprechen konkret darlegen und beweisen.
  • Keine Vermutung: Die Situation, in der ein Makler dem Auftraggeber eine Tipp-Provision für die Vermittlung eines Verkaufs an dessen Arbeitgeber verspricht, ist atypisch und kann nicht pauschal unterstellt werden.
KI INHALT
Tipp-Provision basiert auf §§ 241, 311 BGB; Beweislast beim Tippgeber. Kein automatisches Provisionsversprechen bei Maklerauftrag für Immobilienverkauf.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Tippgeber 3
STICHWORT
Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer Tipp-Provision
Tippgebervergütung
Akquisitions-Provision
Darlegungsanforderungen an den Nachweis des Zustandekommens eines mündlich geschlossenen Vertrages
Darlegungs- und Beweislast für ein Provisionsversprechen
Provisionsvereinbarung
Zubringergeschäft
Kontaktvermittlung
Zuführung eines Kunden
NORM
§ 241 BGB
§ 311 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Bielefeld
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.08.2008
AKTENZEICHEN
5 O 144/08
ECLI
ECLI:DE:LGBI:2008:0813.5O144.08.00
LIEFERUNG
26.07.2022
ÄNDERUNG
28.07.2022