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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Berlin-Wedding, 21.07.2017 - 20 C 66/17 – Atlanticlux 48 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Berlin-Wedding (Urteil vom 21.07.2017 – 20 C 66/17) entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) keine verjährten Vermittlungsgebühren vom Versicherungsnehmer (VN) verlangen kann, wenn die Verjährungsfrist (3 Jahre, §§ 195, 189 BGB) bereits abgelaufen ist. Zudem stellt das Gericht klar, dass eine Teilzahlungsvereinbarung für Maklergebühren kein entgeltliches Teilzahlungsgeschäft (§ 497 Abs. 3 BGB) ist, wenn der Barzahlungspreis als Rabatt (nicht als Aufschlag) kalkuliert wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Versicherungsmakler (VM) verlangt vom Beklagten (Versicherungsnehmer, VN) ausstehende Raten aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung für die Vermittlung einer Nettopolice.
  • Rechtsgrundlage: Vertragliche Vereinbarung über Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 BGB), der wahlweise als Barzahlung oder Teilzahlung (60 Monatsraten) zu entrichten war.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Verjährung der Forderung:

    • Die letzte Rate war am 01.08.2010 fällig.
    • Die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann am 01.01.2011 und endete am 31.12.2013.
    • Da die Klage erst 2017 erhoben wurde, ist der Anspruch verjährt (§ 199 BGB).
  2. Kein Teilzahlungsgeschäft nach § 497 Abs. 3 BGB:

    • Die Vereinbarung ist kein entgeltliches Teilzahlungsgeschäft, weil:
    • Der Barzahlungspreis wurde als Rabatt (99,32 % des Teilzahlungspreises) kalkuliert – nicht als Aufschlag für Ratenzahlung.
    • Der VM kalkulierte primär mit Ratenzahlung und gewährte bei Barzahlung einen Nachlass (ähnlich einem Skonto).
    • Vergleichbar mit Versicherungsprämien, bei denen unterjährige Zahlungen kein entgeltlicher Aufschub sind (BGH, NJW 2013, 2195).
  3. Keine Nebenforderungen (Verzugsschaden):

    • Da der Hauptanspruch verjährt war, konnte der VM keine Verzugszinsen oder Schadensersatz (§§ 280, 286 BGB) geltend machen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Verjährung: Die Fristberechnung ergibt sich aus §§ 195, 189, 199 BGB (Fälligkeit der letzten Rate + 3 Jahre).
  • Kein Teilzahlungsgeschäft:
  • Ein Zahlungsaufschub (§ 497 Abs. 3 BGB) setzt voraus, dass die Fälligkeit zugunsten des Schuldners hinausgeschoben wird.
  • Hier war der Maklerlohn grundsätzlich sofort fällig (§ 652 Abs. 1 BGB), die Ratenzahlung nur eine Zahlungsmodalität.
  • Die offengelegte Kalkulation (Barpreis = Rabatt auf Teilzahlungspreis) widerlegt die Annahme eines entgeltlichen Aufschubs.
  • Nebenforderungen: Ohne durchsetzbaren Hauptanspruch entfällt der Verzug.

Kernaussage: Der VM kann keine verjährten Gebühren mehr einfordern. Die Ratenzahlungsoption stellt kein Teilzahlungsgeschäft dar, da der Barpreis als Rabatt (nicht als Aufschlag) gestaltet war.

KI INHALT
Verjährung von Vermittlungsgebührenansprüchen nach §§ 195, 189 BGB: 3 Jahre ab 2011, Ende 2013. Teilzahlungsvereinbarung zwischen VM und VN kein entgeltliches Teilzahlungsgeschäft nach § 497 Abs. 3 BGB, da Barzahlung als Rabatt gilt. Kein Verzugsschaden bei verjährtem Hauptanspruch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Atlanticlux 48
STICHWORT
Vermittlungsgebührenvereinbarung für die Vermittlung einer Nettopolice
Honorarvermittlungsvereinbarung
Vermittlungsgebühr
Maklerlohn
Teilzahlungsgeschäft
Teilzahlungspreis
VMV
Zahlungsaufschub
ratierliche Zahlungsverpflichtung
NORM
§ 189 BGB
§ 195 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 280 Abs. 2 BGB
§ 286 BGB
§ 497 Abs. 3 BGB 2002
§ 499 Abs. 2 BGB 2002
§ 652 Abs. 1 BGB
§ 6 PreisAngVO
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Berlin-Wedding
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.07.2017
AKTENZEICHEN
20 C 66/17
ECLI
ECLI:DE:AGBEWE:2017:0721.20C66.17.0A
LIEFERUNG
08.08.2022
ÄNDERUNG
11.06.2026 17:11:35