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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Strausberg, 07.01.2020 - 10 C 200/19 – Atlanticlux 50 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) kann seinen Maklerlohnanspruch gegen den Versicherungsnehmer (VN) auch dann behalten, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag später gekündigt wird. Die Verjährung der letzten Rate des Maklerlohns beginnt mit Ablauf des 31.12.2007, wenn die Zahlung in 36 monatlichen Raten vereinbart war und die erste Rate am 01.06.2004 fällig wurde. Die Regelung über die Hemmung der Verjährung bei Teilzahlungsgeschäften (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB 2002) ist hier nicht anwendbar, da es sich nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501 BGB 2002 handelt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von dem Versicherungsnehmer (VN) die Zahlung des vereinbarten Maklerlohns (Provision) aus den §§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, 93 HGB. Der Maklerlohn war in 36 monatlichen Raten zu zahlen, wobei die erste Rate am 01.06.2004 fällig war.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Strausberg hat entschieden, dass:

  1. Der Maklerlohnanspruch des VM auch dann besteht, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag später gekündigt wird. Die Kündigung berührt die bereits verdiente Provision nicht.
  2. Die Verjährungsfrist für die letzte Rate des Maklerlohns beginnt mit Ablauf des 31.12.2007 (gemäß § 199 BGB).
  3. Die Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB 2002 ist auf die Vermittlungsgebührenvereinbarung nicht anwendbar, da es sich nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501 BGB 2002 handelt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Maklerlohnanspruch: Der VM hat seine Leistung (Vermittlung des Versicherungsvertrages) mit dessen Abschluss vollständig erbracht. Die spätere Kündigung des Vertrages ändert nichts an der bereits verdienten Provision (§§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, 93 HGB).

  2. Verjährungsbeginn: Da die letzte Rate der 36 monatlichen Zahlungen im Jahr 2007 fällig wurde, beginnt die Verjährungsfrist für diese Rate mit Ablauf des 31.12.2007 (§ 199 BGB).

  3. Kein Teilzahlungsgeschäft:

    • Ein Teilzahlungsgeschäft (§ 501 BGB 2002) liegt vor, wenn eine Leistung gegen Teilzahlungen erbracht wird und dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub gegen Aufschlag gewährt wird.
    • Hier wurde zwar ein Zahlungsaufschub vereinbart (Ratenzahlung statt sofortiger Zahlung), aber der VM hat den Barzahlungspreis als Rabatt dargestellt (ähnlich einem Skonto). Dies entspricht kaufmännischer Praxis und ist kein entgeltlicher Zahlungsaufschub, sondern eine Rabattierung.
    • Daher ist § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB 2002 nicht anwendbar.
KI INHALT
Der Maklerlohnanspruch bleibt trotz Kündigung des Hauptvertrages bestehen, da die Provision mit Vertragsabschluss verdient ist. Verjährung der letzten Maklerlohnrate beginnt am 31.12.2007 bei 36 monatlichen Raten ab 01.06.2004. § 497 Abs. 3 BGB gilt nicht für Vermittlungsgebühren, da kein Teilzahlungsgeschäft vorliegt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Atlanticlux 50
STICHWORT
Vermittlungsgebührenvereinbarung für die Vermittlung einer Nettopolice
Honorarvermittlungsvereinbarung
Vermittlungsgebühr
Maklerlohn
Teilzahlungsgeschäft
Teilzahlungspreis
ratierliche Zahlungsverpflichtung
Abgrenzung Teilzahlungsgeschäft / Skonto
FUNDSTELLE
NORM
§ 189 BGB
§ 195 BGB
§ 497 Abs. 3 BGB 2002
§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB 2002
§ 501 BGB 2002
§ 652 Abs. 1 BGB
§ 6 PreisAngVO
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Strausberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.01.2020
AKTENZEICHEN
10 C 200/19
ECLI
LIEFERUNG
08.08.2022
ÄNDERUNG
11.06.2026 17:11:35