nachgehend OLG München, 10.03.2021 - 7 U 1711/19 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Anspruch auf pauschale Einsicht in alle Bücher des Unternehmers (U) nach § 87c Abs. 4 HGB hat, sondern nur auf die konkret zweifelhaften Geschäftsvorgänge. Zudem ist die Datenauslesung von einer CD-ROM aus Sicherheitsgründen unzulässig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Einsicht in dessen Bücher gem. § 87c Abs. 4 HGB, um die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Provisionen zu prüfen. Der HV beantragt dabei eine umfassende Einsicht, ohne die konkreten Zweifel an bestimmten Geschäftsvorgängen (z. B. Kunden) zu benennen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München lehnt den Antrag des HV ab und stellt klar:
- Der Ansichtanspruch nach § 87c Abs. 4 HGB beschränkt sich auf die notwendige Einsicht, um die (Un)Richtigkeit oder (Un)Vollständigkeit der Abrechnungen zu prüfen – nicht auf alle Bücher des U.
- Der HV muss konkret bezeichnen, welche Geschäftsvorgänge (z. B. bestimmte Kunden) er anzweifelt.
- Die Auslesung von Daten von einer CD-ROM im Justizdatensystem ist aus Sicherheitsgründen (Virengefahr) unzulässig.
c) Begründung des Gerichts:
- Umfang der Bucheinsicht: Der Anspruch dient allein der Kontrolle der Provisionsabrechnung, nicht einer allgemeinen Prüfung der Unternehmensbücher. Eine pauschale Einsicht wäre unverhältnismäßig.
- Konkrete Bezeichnungspflicht: Der HV muss substantiiert darlegen, welche Vorgänge er anzweifelt, um dem U eine gezielte Prüfung zu ermöglichen.
- Sicherheitsbedenken: Die Nutzung fremder Datenträger (hier: CD-ROM) im Justizsystem birgt Risiken durch Schadsoftware, weshalb diese Methode abgelehnt wird.
Rechtsgrundlage: § 87c Abs. 4 HGB (Bucheinsichtsrecht des Handelsvertreters).