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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 08.06.2022 - 402 HKO 41/20 – Basler 4 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorhergehend LG Hamburg, 09.07.2021 - 402 HKO 41/20 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hamburg entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) nicht die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Unternehmer (U) verlangen kann, weil dieser die Teilnahme eines vom Wirtschaftsprüfer hinzugezogenen Rechtsanwalts bei einem Bucheinsichtstermin verweigert hat. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, anderen Personen als Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchsachverständigen (und deren Hilfspersonen) Zugang zu gewähren. Ein Ordnungsmittelverfahren kommt nur bei tatsächlicher Verweigerung der Bucheinsicht in Betracht, nicht bei Streit über die Beteiligung Dritter. Zudem ist das Prozessgericht nicht zuständig für Anträge auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung wegen Rechtsmissbrauchs.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) begehrt gegen den Unternehmer (U) die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil dieser die Teilnahme eines vom Wirtschaftsprüfer hinzugezogenen Rechtsanwalts bei einem Bucheinsichtstermin verweigert hat. Der Anspruch stützt sich auf ein Teilurteil des LG Hamburg (09.07.2021), das den Unternehmer zur Gewährung von Bucheinsicht verpflichtet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hamburg weist den Antrag des VV zurück:

  1. Die Verweigerung der Teilnahme des Rechtsanwalts stellt keine Zuwiderhandlung gegen die titulierte Bucheinsichtspflicht dar.
  2. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, Personen außer Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchsachverständigen oder deren Hilfskräften Zugang zu gewähren (§ 87c Abs. 4 HGB).
  3. Ein Ordnungsmittelverfahren (§ 890 ZPO) kommt nur in Betracht, wenn die Bucheinsicht selbst verweigert wird (z. B. wenn benannte Daten nicht zugänglich gemacht werden).
  4. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil für unzulässig zu erklären, ist unzulässig, da hierfür ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig ist – nicht das Prozessgericht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Wirtschaftsprüfer kann die Bucheinsicht ohne rechtliche Unterstützung durchführen, da es sich um eine fachliche Prüfung handelt.
  • Die Zulassung Dritter (wie Rechtsanwälte) ist nicht vom Titel umfasst und unterliegt dem Wahlrecht des Unternehmers (§ 87c Abs. 4 HGB).
  • Streit über den Umfang der Bucheinsicht (z. B. Zugang zu bestimmten Daten) ist im Ordnungsmittelverfahren zu klären, sofern der Wirtschaftsprüfer die relevanten Daten vorab benennt und diese dann verweigert werden.
  • Für Vollstreckungsschutzanträge (z. B. wegen Rechtsmissbrauchs) ist allein das Vollstreckungsgericht zuständig (§ 890 ZPO).
KI INHALT
VV kann kein Ordnungsgeld wegen verweigerter Teilnahme eines Rechtsanwalts bei Bucheinsicht verlangen, da U nur Wirtschaftsprüfern oder Buchsachverständigen Zugang gewähren muss. Rechtsfragen sind im Ordnungsmittelverfahren zu klären. Antrag auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, Zuständigkeit liegt beim Vollstreckungsgericht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Basler 4
STICHWORT
Zwangsvollstreckungsverfahren
Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht
Ordnungsmittelantrag des HV wegen Verweigerung der Bucheinsicht
Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes
Verhängung von Ordnungsgeld
Verweigerung der Teilnahme eines vom Wirtschaftsprüfer hinzu gezogenen Rechtsanwalts bei der Durchführung der Bucheinsicht
Unzulässigkeit des Antrags des U auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Rechtsmissbrauchs
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 890 ZPO
§ 890 Abs. 1 ZPO
§ 87 c Abs. 4 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
08.06.2022
AKTENZEICHEN
402 HKO 41/20
ECLI
LIEFERUNG
07.09.2022
ÄNDERUNG
03.10.2022