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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.04.2009 - LwZR 11/08

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Schleswig, 10.06.2008 - 3 U 10/08 -; AG Meldorf, 19.12.2007 - 45 Lw 117/07 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass in Altpachtverträgen vereinbarte Übertragungen von landwirtschaftlichen Prämien-, Förderungsansprüchen und Quotenvorrechten auch auf die später eingeführten, von der Bewirtschaftung entkoppelten Zahlungsansprüche anwendbar sind. Das Gericht betont, dass Vertragsauslegungen am erklärten Willen der Parteien auszurichten sind und nicht an gesetzgeberischen Zwecken (hier: GAP-Reform). Eine Auslegung gegen den Parteiwillen verstößt gegen § 133 BGB.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Verpächter (oder von ihm benannter Betriebsnachfolger)
  • Beklagter: Pächter
  • Streitgegenstand: Anwendung einer vertraglichen Vereinbarung aus einem Altpachtvertrag, die die Übertragung von Prämien-, Förderungsansprüchen und Quotenvorrechten bei Pachtbeginn auf den Pächter und bei Pachtende zurück auf den Verpächter vorsieht, auf die neuen, entkoppelten Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform (VO (EG) 1782/2003).
  • Rechtsgrundlage: § 596 Abs. 1 BGB (Pachtvertrag), § 133 BGB (Auslegung von Willenserklärungen), AGB-Recht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die vertragliche Übertragungsregelung auch für die neuen Zahlungsansprüche gilt. Die Reform der landwirtschaftlichen Beihilfen (Wechsel von produktionsbezogenen zu entkoppelten Zahlungen) steht der Anwendung der Altvereinbarung nicht entgegen.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Auslegung von Gesetzen vs. Verträgen:

    • Bei Gesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich (§ 596 Abs. 1 BGB), wobei die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung (EuGH-Rechtsprechung) zu beachten ist.
    • Bei Verträgen gilt jedoch primär der erklärte Wille der Parteien (§ 133 BGB), nicht der gesetzgeberische Zweck (z. B. die GAP-Reform). Vertragliche Regelungen dienen den Interessen der Parteien, nicht der Verwirklichung gesetzgeberischer Ziele.
  2. Verstoß gegen § 133 BGB:

    • Eine Auslegung, die die vertragliche Übertragungsregelung auf die neuen Zahlungsansprüche nicht anwendet, ignoriert den Parteiwillen und verstößt gegen § 133 BGB.
    • Der Wortlaut der Vereinbarung ("Prämien-, Förderungsansprüche und Quotenvorrechte") ist weit genug, um auch die späteren, funktional ähnlichen Zahlungsansprüche zu erfassen.
  3. AGB-Recht (falls Vertragsbestimmungen vorformuliert waren):

    • Vorformulierte Klauseln sind als AGB zu behandeln und nach dem Verständnis verständiger und redlicher Vertragspartner auszulegen.
    • Auch hier gilt: Der objektiv erklärte Parteiwille steht im Vordergrund, nicht systematische Erwägungen zur GAP-Reform.
  4. Interessengerechte Auslegung:

    • Bei Mehrdeutigkeiten ist diejenige Auslegung zu wählen, die ein vernünftiges, widerspruchsfreies Ergebnis liefert und den Interessen beider Seiten gerecht wird.

Kernaussage: Die vertragliche Übertragungsregelung bleibt trotz der Agrarreform wirksam, da der Parteiwille Vorrang vor gesetzgeberischen Zwecken hat. Der BGH stärkt damit die Vertragsfreiheit und die Bindung an den erklärten Willen der Parteien.

KI INHALT
"BGH-Urteil zur Übertragung von Zahlungsansprüchen in Altpachtverträgen: Vereinbarungen zu Prämien- und Förderansprüchen gelten auch für entkoppelte Zahlungen. Auslegung nach § 133 BGB: Maßgeblich ist der erklärte Wille der Parteien, nicht gesetzgeberische Zwecke."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auslegung von Gesetzen
Auslegung von Verträgen
Erforschung des wirklichen Willens der Parteien
Verbot der Auslegung einer Vereinbarung gegen den tatsächlichen oder den erklärten Willen einer Partei nach rein objektiven Gesichtspunkten
Auslegung von Vertragsbedingungen, die von Dritten gestellt werden
Auslegung von Musterverträgen
Vertragsmuster
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks des Vertrages bei der Auslegung
Gebot einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung
FUNDSTELLE
NL-BzAR 09, 371
RdL 09, 207
GuT 10, 104
EBE/BGH 09, BGH-Ls 500/09 LS
BGHR 09, 803 LS
MDR 09, 859 LS
DRsp Nr. 09/13379
IBRRS 09, 2284
IMRRS 09, 1231
NORM
§ 133 BGB
§ 596 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.04.2009
AKTENZEICHEN
LwZR 11/08
ECLI
LIEFERUNG
21.09.2022
ÄNDERUNG
21.09.2022 (automatisch)