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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 04.05.1928 - VII 661/27 – Reifen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Köln; LG Köln

Basch, HGB, 10.A., Anm. 6 zu § 88

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) Provision in Höhe eines vereinbarten Prozentsatzes vom Netto-Fakturenbetrag, obwohl der Käufer den Kaufpreis nicht in Geld, sondern in Wertpapieren beglichen hat, die der U später mit Verlust veräußert hat. Das Gericht entscheidet, dass der HV die Provision aus dem vollen Fakturenbetrag verlangen kann, da der U die Wertpapiere als Erfüllung des Kaufpreises angenommen hat und damit rechtlich so zu behandeln ist, als habe er den vollen Betrag erhalten.


a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) fordert von dem Unternehmer (U) die vereinbarte Provision (ein bestimmter Vomhundertsatz vom Netto-Fakturenbetrag) aus einem vermittelten Kaufvertrag. Der U hat mit dem Käufer vereinbart, dass der Kaufpreis nicht in Geld, sondern in bestimmten Wertpapieren zu zahlen ist. Der U hat diese Wertpapiere angenommen, später aber mit Verlust verkauft und argumentiert, der Fakturenbetrag sei nicht voll eingegangen, daher stehe dem HV keine volle Provision zu.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass der HV die volle Provision aus dem Netto-Fakturenbetrag verlangen kann, selbst wenn der U durch die Veräußerung der Wertpapiere einen geringeren Erlös als den Fakturenbetrag erzielt hat. Der U muss sich so behandeln lassen, als habe er den vollen Kaufpreis erhalten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Erfüllung des Kaufpreises: Der U hat die Wertpapiere als Begleichung des Kaufpreises gewollt und angenommen. Damit ist der Fakturenbetrag rechtlich als voll eingegangen anzusehen.
  • Risiko der Wertpapiere: Was der U aus den Wertpapieren später erlöst, liegt außerhalb des vermittelten Kaufgeschäfts und geht den HV nichts an. Das Risiko der Bewertung oder Kursentwicklung der Wertpapiere trägt allein der U.
  • Keine Vereinbarung über Wertpapierrisiko: Da zwischen U und HV keine Absprache bestand, dass der HV am Risiko der Wertpapiere beteiligt sein soll, kann der U dieses Risiko nicht auf den HV abwälzen.
  • Eigene Kalkulation des U: Der U hat selbst vereinbart, Wertpapiere als Zahlungsmittel zu akzeptieren, und muss die Folgen (z. B. Kursverluste) selbst tragen. Dies ist Teil seiner eigenen Kalkulation oder Spekulation.
  • Rechtliche Gleichstellung: Da der U die Wertpapiere als Erfüllung angenommen hat, muss er sich dem HV gegenüber so behandeln lassen, als habe er den vollen Fakturenbetrag in Geld erhalten.

Zusammenfassung der Kernaussage: Der Provisionanspruch des HV bemisst sich nach dem vereinbarten Fakturenbetrag, nicht nach dem tatsächlichen Erlös des U aus den als Zahlung angenommenen Wertpapieren. Das Risiko der Wertpapierveräußerung trägt allein der U.

KI INHALT
Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision vom Netto-Fakturenbetrag, selbst wenn der Unternehmer den Kaufpreis in Effekten erhält, die später weniger wert sind. Der Unternehmer trägt das Risiko der Wertpapierbewertung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Reifen
STICHWORT
Höhe des Anspruchs auf Provision bei der Berechnung aus dem Netto-Rechnungsbetrag, wenn der U statt des Geldes betimmte Wertpapiere als Kaufpreiszahlung akzeptiert
FUNDSTELLE
RGZ 121, 125
NORM
§ 88 HGB 1897
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.05.1928
AKTENZEICHEN
VII 661/27
ECLI
LIEFERUNG
03.10.2022
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:59:49