Vorinstanzen OLG Jena, 22.02.2017 - 2 U 179/14 -; LG Gera, 13.02.2014 - 2 O 103/12 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung (z. B. Schadensersatz nach § 823 BGB) auch bei Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft nicht nach § 353 HGB ab Fälligkeit zu verzinsen sind. Die handelsrechtlichen Zinsregeln gelten nur für vertragliche Ansprüche zwischen Kaufleuten, nicht für deliktische oder andere gesetzliche Schuldverhältnisse.
Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 27.02.2018 – VI ZR 121/17 – Kunststoffmischer):
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Gläubiger (vermutlich ein Kaufmann) verlangt von einem Schuldner (ebenfalls Kaufmann) Zinsen auf eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung (z. B. § 823 BGB).
- Streitgegenstand: Anwendung des handelsrechtlichen Fälligkeitszinses (§ 353 HGB) auf deliktische Ansprüche.
- Rechtsgrundlage: Der Kläger berief sich darauf, dass die Forderung im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft stand und daher nach § 353 Satz 1 HGB ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen sei.
b) Entscheidung des Gerichts
Der BGH lehnt die Anwendung von § 353 HGB auf deliktische Ansprüche ab – selbst wenn diese im Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft entstanden sind. Stattdessen gelten die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Zinsregeln (z. B. Verzugszinsen nach § 288 BGB ab Verzug oder Rechtshängigkeit).
c) Begründung des Gerichts
Abgrenzung zu Handelsgeschäften:
- § 353 HGB gilt nur für vertragliche Ansprüche zwischen Kaufleuten, nicht für gesetzliche Schuldverhältnisse wie unerlaubte Handlungen, Bereicherungsansprüche oder insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche.
- Eine unerlaubte Handlung wird nicht allein dadurch zum Handelsgeschäft, dass sie im Zusammenhang mit einem solchen steht.
Enge Auslegung des § 353 HGB:
- Die Norm ist historisch gewachsen (ursprünglich aus kaufmännischen Gepflogenheiten, Art. 289 ADHGB) und basiert auf dem handelsrechtlichen Entgeltprinzip ("Kaufleute tun nichts umsonst").
- Die ratio legis (Rechtfertigung) ist heute jedoch zweifelhaft:
- Die Annahme, dass Geld in den Händen von Kaufleuten produktiver sei, ist nicht mehr zeitgemäß.
- Eine Ungleichbehandlung von Kaufleuten und Nichtkaufleuten im Zinsrecht ist kaum noch nachvollziehbar.
- Daher ist die Norm eng auszulegen und nicht auf deliktische Ansprüche zu erstrecken.
Anschluss an die Rechtsprechung:
- Der BGH bestätigt seine bisherige Linie (z. B. BGH, NJW-RR 1987, 181; NJW 1983, 1420), wonach § 353 HGB nicht für Bereicherungs-, Insolvenz- oder Deliktsansprüche gilt.
- Bei Anspruchskonkurrenz (z. B. Schadensersatz aus Vertrag und Delikt) sind die Ansprüche selbstständig nach ihren jeweiligen Regeln zu beurteilen.
Alternative Zinsansprüche:
- Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB kann Finanzierungskosten (z. B. für einen Kontokorrentkredit zur Schadensbeseitigung) umfassen, wenn diese notwendig waren (§ 249 Abs. 2 BGB).
Kernaussage: Handelsrechtliche Zinsen (§ 353 HGB) gelten nur für vertragliche Kaufmannsgeschäfte, nicht für deliktische Ansprüche – selbst wenn diese mit einem Handelsgeschäft zusammenhängen. Die Norm wird eng ausgelegt, um willkürliche Ungleichbehandlungen zu vermeiden.