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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.02.2018 - VI ZR 121/17 – Kunststoffmischer –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Jena, 22.02.2017 - 2 U 179/14 -; LG Gera, 13.02.2014 - 2 O 103/12 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung (z. B. Schadensersatz nach § 823 BGB) auch bei Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft nicht nach § 353 HGB ab Fälligkeit zu verzinsen sind. Die handelsrechtlichen Zinsregeln gelten nur für vertragliche Ansprüche zwischen Kaufleuten, nicht für deliktische oder andere gesetzliche Schuldverhältnisse.


Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 27.02.2018 – VI ZR 121/17 – Kunststoffmischer):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Gläubiger (vermutlich ein Kaufmann) verlangt von einem Schuldner (ebenfalls Kaufmann) Zinsen auf eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung (z. B. § 823 BGB).
  • Streitgegenstand: Anwendung des handelsrechtlichen Fälligkeitszinses (§ 353 HGB) auf deliktische Ansprüche.
  • Rechtsgrundlage: Der Kläger berief sich darauf, dass die Forderung im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft stand und daher nach § 353 Satz 1 HGB ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen sei.

b) Entscheidung des Gerichts

Der BGH lehnt die Anwendung von § 353 HGB auf deliktische Ansprüche ab – selbst wenn diese im Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft entstanden sind. Stattdessen gelten die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Zinsregeln (z. B. Verzugszinsen nach § 288 BGB ab Verzug oder Rechtshängigkeit).

c) Begründung des Gerichts

  1. Abgrenzung zu Handelsgeschäften:

    • § 353 HGB gilt nur für vertragliche Ansprüche zwischen Kaufleuten, nicht für gesetzliche Schuldverhältnisse wie unerlaubte Handlungen, Bereicherungsansprüche oder insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche.
    • Eine unerlaubte Handlung wird nicht allein dadurch zum Handelsgeschäft, dass sie im Zusammenhang mit einem solchen steht.
  2. Enge Auslegung des § 353 HGB:

    • Die Norm ist historisch gewachsen (ursprünglich aus kaufmännischen Gepflogenheiten, Art. 289 ADHGB) und basiert auf dem handelsrechtlichen Entgeltprinzip ("Kaufleute tun nichts umsonst").
    • Die ratio legis (Rechtfertigung) ist heute jedoch zweifelhaft:
    • Die Annahme, dass Geld in den Händen von Kaufleuten produktiver sei, ist nicht mehr zeitgemäß.
    • Eine Ungleichbehandlung von Kaufleuten und Nichtkaufleuten im Zinsrecht ist kaum noch nachvollziehbar.
    • Daher ist die Norm eng auszulegen und nicht auf deliktische Ansprüche zu erstrecken.
  3. Anschluss an die Rechtsprechung:

    • Der BGH bestätigt seine bisherige Linie (z. B. BGH, NJW-RR 1987, 181; NJW 1983, 1420), wonach § 353 HGB nicht für Bereicherungs-, Insolvenz- oder Deliktsansprüche gilt.
    • Bei Anspruchskonkurrenz (z. B. Schadensersatz aus Vertrag und Delikt) sind die Ansprüche selbstständig nach ihren jeweiligen Regeln zu beurteilen.
  4. Alternative Zinsansprüche:

    • Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB kann Finanzierungskosten (z. B. für einen Kontokorrentkredit zur Schadensbeseitigung) umfassen, wenn diese notwendig waren (§ 249 Abs. 2 BGB).

Kernaussage: Handelsrechtliche Zinsen (§ 353 HGB) gelten nur für vertragliche Kaufmannsgeschäfte, nicht für deliktische Ansprüche – selbst wenn diese mit einem Handelsgeschäft zusammenhängen. Die Norm wird eng ausgelegt, um willkürliche Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

KI INHALT
Geldschulden aus unerlaubter Handlung sind nicht nach § 353 HGB zu verzinsen, selbst bei Zusammenhang mit Handelsgeschäften. Der BGH bestätigt die enge Auslegung der Norm und verneint ihre Anwendung auf deliktische Ansprüche.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kunststoffmischer
STICHWORT
kein Anspruch auf Fälligkeitszinsen auf die Schadensersatzforderung eines Kaufmanns aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung eines Besitzschutzrechts im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft
gesetzlicher Zinsanspruch
Schadensersatzanspruch
kaufmännische Zinsen
FUNDSTELLE
BGHZ 217, 374
BB 18, 1229
MDR 18, 749
ZIP 18, 1297
RÜ 18, 636 m.Anm. Haack
BB 18, 1153 LS
NJW-Spezial 18, 367
EWiR 18, 559 (Joost)
DRsp Nr. 18/5962
NORM
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 353 HGB
§ 353 Satz 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.02.2018
AKTENZEICHEN
VI ZR 121/17
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:270218UVIZR121.17.0
LIEFERUNG
19.10.2022
ÄNDERUNG
04.03.2026 09:26:47