Vorinstanzen KG, Landgericht Berlin I
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Makler seine Provision bereits mit Abschluss des vermittelten Geschäfts verdient, es sei denn, die Parteien haben abweichend vereinbart, dass die Provision erst mit der Kaufpreiszahlung fällig wird. Eine solche abweichende Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden, insbesondere wenn der Makler zuvor als Agent tätig war und die Provision erst nach Zahlungseingang erhielt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Verkäufer die vereinbarte Provision für ein vermitteltes Geschäft. Der Verkäufer weigert sich, da der Käufer den Kaufpreis nicht in bar, sondern mit eigenen Wechseln (statt ursprünglich vereinbarter Kundenwechsel) beglichen hat. Der Makler berufen sich auf den Grundsatz, dass die Provision mit Geschäftsabschluss fällig wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht bestätigt, dass der Makler die Provision grundsätzlich mit dem Abschluss des Geschäfts erwirbt. Allerdings kann eine abweichende Vereinbarung – auch stillschweigend – vorliegen, wonach die Provision erst mit der Kaufpreiszahlung entsteht. Dies ist besonders naheliegend, wenn der Makler zuvor als Agent für den Verkäufer tätig war und die Provision stets erst nach Zahlungseingang erhielt.
c) Begründung des Gerichts:
- Gesetzlicher Grundsatz: Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Zustandekommen des vermittelten Geschäfts (§ 652 BGB a.F.).
- Abweichende Vereinbarungen: Die Parteien können den Zeitpunkt der Fälligkeit anders regeln, auch durch stillschweigende Abrede.
- Stillschweigende Abrede: Bei vorheriger Agenturtätigkeit des Maklers (mit Provision erst nach Zahlung) liegt eine solche Abrede nahe, da die Parteien vermutlich die bisherige Praxis fortsetzen wollten.
Hinweis: Die Frage, ob Schweigen in mündlichen Verhandlungen als Zustimmung gilt, wenn der Schweigende später schriftlich widerspricht, wurde in der Entscheidung nicht abschließend beantwortet, da sie für den konkreten Fall nicht entscheidungserheblich war.