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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 10.05.2019 - 20 U 34/18

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) einem Versicherungsnehmer (VN) bei einer 2007 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten schuldet, wenn die Versicherung wirtschaftlich als Anlagegeschäft einzuordnen ist. Die Abtretung der Ansprüche an eine Bank erfasst nicht die Ansprüche aus vorvertraglicher Beratung. Das VU muss sich das Verhalten des Versicherungsmaklers (VM) zurechnen lassen, wenn es den Vertrieb exklusiv über diesen abwickelt. Der VN kann Rückabwicklung der Verträge und Ersatz aller entstandenen Kosten verlangen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Versicherungsnehmer (VN)
  • Beklagter: Versicherungsunternehmen (VU)
  • Anspruch: Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung (2007).
  • Rechtsgrundlage: §§ 280, 311 Abs. 2 BGB (Schadensersatz aus culpa in contrahendo), da das VVG (2008) auf Altverträge keine Anwendung findet.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Internationale Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind zuständig, da der VN bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Art. 11 Abs. 1 lit. b VO 1215/2012/EU).
  2. Anwendbares Recht: Deutsches Sachrecht (Art. 8 EGVVG) gilt für vor 2009 geschlossene Verträge.
  3. Aufklärungspflicht: Das VU musste den VN über Risiken und Nachteile der Kapitallebensversicherung aufklären, da diese wirtschaftlich als Anlagegeschäft einzuordnen war (z. B. bei untergeordneter Todesfallleistung).
  4. Zurechnung des Maklers: Das VU muss sich das Verhalten des VM zurechnen lassen, wenn es den Vertrieb exklusiv über diesen abwickelte.
  5. Schadensersatz: Der VN kann Rückabwicklung der Verträge und Ersatz aller Kosten (inkl. Anwaltskosten) verlangen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Anlagegeschäft: Eine Lebensversicherung ist als Kapitalanlage einzustufen, wenn die Renditeerwartung im Vordergrund steht (Gesamtbetrachtung, z. B. Verhältnis Todesfallleistung zu Einmalprämie).
  • Aufklärungspflicht: Das VU muss über alle wesentlichen Umstände informieren, insbesondere Risiken und Quersubventionierungen.
  • Zurechnung: Bei exklusivem Vertrieb über einen VM übernimmt dieser Aufgaben des VU, sodass dessen Verhalten zugerechnet wird.
  • Schaden: Der VN hat Anspruch auf Rückabwicklung und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten.

Hinweis: Die Entscheidung betont, dass EU-Richtlinien (z. B. RiLi 2002/92/EG) keine Sperrwirkung entfalten – nationales Recht kann weitergehende Pflichten vorsehen.

KI INHALT
Versicherungsunternehmen haften für Aufklärungspflichtverletzungen bei Kapitallebensversicherungen als Anlagegeschäft. Zurechnung des Vermittlerverhaltens bei exklusivem Vertrieb. Schadensersatz umfasst Rückabwicklung und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Fondsgebundene Lebensversicherung: Einordnung als Anlagegeschäft
lex fori
internationale Zuständigkeit
Aufklärungspflichtverletzungen seitens des Versicherers bzw. Vermittlers
Zurechnung des Verhaltens des VM zum VU
Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens
Zug-um-Zug-Verurteilung
Verjährung
NORM
§ 199 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 249 BGB
§ 254 BGB
§ 278 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB
REDAKTION
Oberst
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.05.2019
AKTENZEICHEN
20 U 34/18
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0510.20U34.18.00
LIEFERUNG
03.11.2022
ÄNDERUNG
30.07.2026 17:01:56