Vorinstanz ArbG Schwerin, 21.05.2015 - 5 Ca 1043/14 -
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Fazit: Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass Arbeitnehmer in der Regel nicht verpflichtet sind, dem Arbeitgeber Fehlverhalten von Kollegen zu melden – es sei denn, ihnen obliegt eine spezielle Überwachungspflicht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber verlangte von einem Arbeitnehmer, dass dieser ihn über das Entwenden von Geld durch Kollegen informiert. Der Arbeitnehmer weigerte sich, da er sich nicht für verpflichtet hielt, solche Vorfälle zu melden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass Arbeitnehmer keine allgemeine Anzeigepflicht für Fehlverhalten von Kollegen haben. Eine Meldepflicht besteht nur, wenn dem Arbeitnehmer ausdrücklich die Überwachung anderer übertragen wurde oder eine aktualisierte Kontrollpflicht (z. B. in konkreten Gefahrensituationen) vorliegt.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine Anzeigepflicht setze voraus, dass eine rechtliche Pflicht verletzt werde. Eine solche Pflicht bestehe aber nur bei spezifischen Überwachungsaufgaben.
- Selbst wenn ein Arbeitnehmer mit Bargeld betraut ist, erstrecke sich seine Sorgfaltspflicht nur auf das ihm anvertraute Geld – nicht auf das Geld anderer Kollegen.
- Die bloße Kenntnis von Fehlverhalten reiche nicht aus, um eine Meldepflicht zu begründen. Das Gericht stützte sich dabei auf bestehende Rechtsprechung des BAG und BGH.
Relevante Rechtsgrundlagen: § 611 BGB (Treuepflicht im Arbeitsverhältnis).