Vorinstanz LAG Düsseldorf, 03.10.1969 - 13 (8) Sa 320/69 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein kaufmännischer Angestellter, der mit der Abrechnung von Hauskassierern betraut ist, muss seinem Arbeitgeber melden, wenn er Unterschlagungen durch Kollegen vermutet. Unterlässt er dies, handelt er rechtswidrig und schuldhaft. Das BAG begründet dies mit der arbeitsvertraglichen Treuepflicht und der besonderen Verantwortung des Angestellten in seinem Aufgabenbereich.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (ein Versorgungsunternehmen) verlangt von seinem kaufmännischen Angestellten (mit der Abrechnung der Hauskassierer betraut), dass dieser Verdachtsmomente auf Unterschlagungen durch Kollegen meldet. Die Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) und der Treuepflicht des Arbeitnehmers.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Angestellte verpflichtet ist, den Verdacht auf Unterschlagungen zu melden, wenn:
- die schädigende Handlung in seinem Aufgabenbereich liegt (hier: Abrechnung der Hauskassierer),
- eine Wiederholungsgefahr besteht (d. h. der Schaden für den Arbeitgeber ohne Meldung größer wird oder fortbesteht).
Unterlässt er die Meldung, verstößt er gegen seine Treuepflicht und begeht eine positive Vertragsverletzung. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht noch nicht sicher ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis: Der Angestellte hat aufgrund seiner Sachnähe und dienstlichen Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen eine aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht.
- Erfahrungssatz: Hauskassierer sind besonders anfällig für Unterschlagungen – dies muss der Angestellte bei seiner Arbeit berücksichtigen.
- Schutz des Arbeitgebers und des Kollegen: Eine Meldung dient nicht nur dem Arbeitgeber, sondern verhindert auch, dass der verdächtige Kollege zu weiteren Straftaten ermutigt wird.
- Kein Anschwärzungsvorwurf: Die Meldung ist keine unzulässige Anschwärzung, sondern eine berufliche Pflicht, wenn sie sachlich begründet ist.
- Rechtswidrigkeit bei Unterlassen: Das Unterlassen der Meldung ist rechtswidrig, unabhängig von weiteren Vertragsdetails, da es eine Verletzung der Treuepflicht darstellt.
Zusammengefasst: Der Angestellte muss bei Verdacht auf Unterschlagungen in seinem Verantwortungsbereich melden – andernfalls handelt er pflichtwidrig. Das BAG stützt dies auf die Treuepflicht, die besondere Gefahrenlage und den Schutz des Arbeitgebers.