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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 18.06.1970 - 1 AZR 520/69

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf, 03.10.1969 - 13 (8) Sa 320/69 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein kaufmännischer Angestellter, der mit der Abrechnung von Hauskassierern betraut ist, muss seinem Arbeitgeber melden, wenn er Unterschlagungen durch Kollegen vermutet. Unterlässt er dies, handelt er rechtswidrig und schuldhaft. Das BAG begründet dies mit der arbeitsvertraglichen Treuepflicht und der besonderen Verantwortung des Angestellten in seinem Aufgabenbereich.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (ein Versorgungsunternehmen) verlangt von seinem kaufmännischen Angestellten (mit der Abrechnung der Hauskassierer betraut), dass dieser Verdachtsmomente auf Unterschlagungen durch Kollegen meldet. Die Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) und der Treuepflicht des Arbeitnehmers.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Angestellte verpflichtet ist, den Verdacht auf Unterschlagungen zu melden, wenn:

  • die schädigende Handlung in seinem Aufgabenbereich liegt (hier: Abrechnung der Hauskassierer),
  • eine Wiederholungsgefahr besteht (d. h. der Schaden für den Arbeitgeber ohne Meldung größer wird oder fortbesteht).

Unterlässt er die Meldung, verstößt er gegen seine Treuepflicht und begeht eine positive Vertragsverletzung. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht noch nicht sicher ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis: Der Angestellte hat aufgrund seiner Sachnähe und dienstlichen Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen eine aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht.
  2. Erfahrungssatz: Hauskassierer sind besonders anfällig für Unterschlagungen – dies muss der Angestellte bei seiner Arbeit berücksichtigen.
  3. Schutz des Arbeitgebers und des Kollegen: Eine Meldung dient nicht nur dem Arbeitgeber, sondern verhindert auch, dass der verdächtige Kollege zu weiteren Straftaten ermutigt wird.
  4. Kein Anschwärzungsvorwurf: Die Meldung ist keine unzulässige Anschwärzung, sondern eine berufliche Pflicht, wenn sie sachlich begründet ist.
  5. Rechtswidrigkeit bei Unterlassen: Das Unterlassen der Meldung ist rechtswidrig, unabhängig von weiteren Vertragsdetails, da es eine Verletzung der Treuepflicht darstellt.

Zusammengefasst: Der Angestellte muss bei Verdacht auf Unterschlagungen in seinem Verantwortungsbereich melden – andernfalls handelt er pflichtwidrig. Das BAG stützt dies auf die Treuepflicht, die besondere Gefahrenlage und den Schutz des Arbeitgebers.

KI INHALT
Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber über vermutete Unterschlagungen von Kollegen informieren, wenn diese in ihrem Aufgabenbereich liegen und Wiederholungsgefahr besteht. Unterlassen sie dies, verletzen sie ihre Treuepflicht und handeln rechtswidrig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Treuepflicht des AN
anlassbedingte Überwachungspflicht
Pflicht des AN, ihm zur Kenntnis gelangte Straftaten eines Kollegen anzuzeigen
aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht des AN
anlassbedingte Hinweispflicht
Anzeigepflicht
anlassbezogene Meldepflicht bei drohenden Schäden und Wiederholungsgefahr
FUNDSTELLE
BAGE 22, 375
DB 70, 1598
BB 70, 1048
PERSONAL 70, 247
MDR 70, 957
ARST 70, 169
AR-Blattei Haftung des Arbeitnehmers Entscheidung 69
AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
SAE 71, 97
EzA Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung
AR-Blattei ES 870 Nr. 69
WM 70, 1204
NORM
§ 611 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.06.1970
AKTENZEICHEN
1 AZR 520/69
ECLI
LIEFERUNG
18.11.2022
ÄNDERUNG
18.11.2022 (automatisch)