Vorinstanz LAG Düsseldorf, 18.09.1956 - 1 Sa 351/56 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheiden, dass ein leitender Angestellter (AN) aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus eine aktualisierte Überwachungspflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern haben kann – insbesondere wenn er Kassenbelege oder Bankauszüge gegenzeichnet. Unterlässt er schuldhaft diese Pflicht und entsteht dadurch ein Schaden, haftet er dem Arbeitgeber als Gesamtschuldner neben dem primären Schädiger. Das Gericht kritisierte, dass das Vorgericht die Vertragsauslegung (§ 157 BGB) nicht erschöpfend vorgenommen hatte, da es die Möglichkeit einer situationsabhängigen Kontrollpflicht (z. B. bei auffälligen Vorgängen) nicht geprüft hatte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Arbeitgeber (U) verlangt von einem leitenden Angestellten (AN) Schadensersatz.
- Beklagter: Der AN, der Kassenbelege, Bank- und Kontoauszüge gegenzeichnete, aber keine aktiven Veruntreuungen beging.
- Rechtsgrundlage:
- Vertraglich: Positive Vertragsverletzung (unterlassene Überwachungspflicht aus Treuepflicht, § 241 Abs. 2 BGB).
- Deliktisch: Unerlaubte Handlung (§ 823 BGB, ggf. § 840 Abs. 1 BGB für Gesamtschuldnerschaft).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Überwachungspflicht: Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann ein leitender AN aus der Treuepflicht heraus verpflichtet sein, die Tätigkeit anderer Arbeitnehmer aus gegebenem Anlass (z. B. bei Verdachtsmomenten) zu überwachen („aktualisierte Überwachungspflicht“).
- Gegenzeichnung als Indiz: Die Gegenzeichnung von Kassenbelegen etc. spricht nach allgemeiner Erfahrung für eine Kontrollpflicht – zumindest bezüglich der gegengezeichneten Vorgänge.
- Haftung: Der AN haftet nur, wenn sein pflichtwidriges Unterlassen schadenskausal und schuldhaft war (z. B. wenn er Unredlichkeiten hätte erkennen und verhindern müssen).
- Verfahrensfehler: Das Vorgericht hatte die Vertragsauslegung (§ 157 BGB) unvollständig vorgenommen, da es nicht geprüft hatte, ob eine situationsabhängige Kontrollpflicht bestand. Daher wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (§§ 564, 565 ZPO).
c) Begründung des Gerichts:
- Treuepflicht: Die arbeitsvertragliche Treuepflicht kann eine aktualisierte Überwachungspflicht begründen, besonders bei leitenden AN mit umfassendem Überblick über das Geschäftsgeschehen (z. B. durch Prokura oder Gegenzeichnungsbefugnis).
- Erfahrungssätze: Die Gegenzeichnung von Belegen dient typischerweise der Kontrolle, nicht nur der Unterrichtung. Dies muss der Tatrichter bei der Auslegung berücksichtigen (§ 157 BGB).
- Einzelfallabhängigkeit: Umfang und Art der Überwachung hängen von den konkreten Umständen ab (z. B. Betriebgröße, Stellung des AN, Art der Vorfälle).
- Mitverschulden: Der Arbeitgeber kann mitverantwortlich sein (§ 254 BGB), wenn er z. B. keine klaren Kontrollmechanismen vorsah.
- Prozessuale Folgen: Fehlt eine erschöpfende Auslegung, ist das Urteil revisionsrechtlich fehlerhaft und muss aufgehoben werden.
Kernaussage: Leitende Angestellte können auch ohne explizite Vereinbarung zur situativen Kontrolle von Kollegen verpflichtet sein – besonders bei Gegenzeichnungsbefugnissen. Unterlassen sie dies schuldhaft, haften sie für entstandene Schäden. Die Gerichte müssen diese Möglichkeit bei der Vertragsauslegung berücksichtigen.