Vorinstanz ArbG Hamm, 12.08.1993 - 4 Ca 767/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass ein Arbeitnehmer, der einen Diebstahl durch einen Kollegen beobachtet, aber nicht unverzüglich dem Arbeitgeber anzeigt, seine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt. Dies gilt besonders, wenn der Diebstahl im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers stattfindet und Wiederholungsgefahr besteht. Im konkreten Fall geht es um die Entwendung von Silikon aus dem Lager durch einen Kollegen, was der klagende Arbeitnehmer (Versandarbeiter) nicht gemeldet hat. Das Gericht bestätigt, dass dies eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung darstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber will die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers (AN) durchsetzen, weil dieser einen von einem Kollegen begangenen Diebstahl (Silikon aus dem Lager) nicht unverzüglich angezeigt hat. Der AN war als Versandarbeiter tätig und hatte den Diebstahl beobachtet. Der Arbeitgeber stützt sich auf die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, schädigende Handlungen gegen den Arbeitgeber anzuzeigen, insbesondere wenn diese im Aufgabenbereich des AN liegen und Wiederholungsgefahr besteht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm bestätigt, dass das Unterlassen der unverzüglichen Anzeige des Diebstahls eine Pflichtverletzung des AN darstellt. Diese Pflichtverletzung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, da der Diebstahl im Aufgabenbereich des AN (Lager/Versand) geschah und eine Wiederholungsgefahr bestand.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine tätliche Auseinandersetzung im Betrieb führt regelmäßig zu einer Störung des Betriebsfriedens und kann bei aktiver Teilnahme oder Provokation eine Kündigung rechtfertigen (Hinweis auf allgemeine Grundsätze, auch wenn dies im konkreten Fall nicht direkt relevant ist).
- Die Anzeigepflicht des AN bei schädigenden Handlungen gegen den Arbeitgeber besteht zumindest dann, wenn:
- die Handlung im Aufgabenbereich des AN stattfindet (hier: Lager/Versand als Arbeitsbereich des AN),
- Wiederholungsgefahr besteht (bei Diebstahl von Waren aus dem Lager ist dies regelmäßig der Fall).
- Die Unterlassung der Anzeige verstößt gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht und kann daher eine Kündigung rechtfertigen. Das Gericht bezieht sich dabei auf eine frühere Entscheidung des BAG (18.06.1970 - 1 AZR 520/69).
Relevante Rechtsgrundlagen:
- Arbeitsvertragliche Nebenpflichten (Treuepflicht, Anzeigepflicht)
- § 626 BGB (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)