Vorinstanz ArbG Berlin, 16.08.1988 - 27 Ca 461/87 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entscheidet, dass ein Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen verpflichtet ist, dem Arbeitgeber unerlaubte Handlungen anderer Arbeitnehmer zu melden – insbesondere, wenn durch die Anzeige Schaden verhindert werden kann. Die Pflicht hängt von der betrieblichen Stellung des Arbeitnehmers und den konkreten Umständen ab, entfällt aber, wenn das Diebeslager nicht von Betriebsangehörigen stammt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) soll vom Arbeitgeber (ArbG) in Anspruch genommen werden, weil er unerlaubte Handlungen (z. B. Diebstahl) anderer AN nicht gemeldet hat. Die Frage ist, ob eine solche Anzeigepflicht aus dem Arbeitsvertrag oder der Treuepflicht folgt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin bejaht eine Anzeigepflicht nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Sie hängt von der konkreten Situation (z. B. betriebliche Stellung des AN) ab.
- Sie entfällt, wenn das Diebeslager nicht von Betriebsangehörigen stammt.
- Sie besteht ausnahmsweise, wenn der Betriebsobmann in die Handlungen verwickelt ist und durch die Anzeige Schaden verhindert werden kann (z. B. bei drohenden oder laufenden Schäden).
c) Begründung des Gerichts:
- Einzelfallabhängigkeit: Es gibt keine pauschale Pflicht, sondern eine Abwägung der Umstände.
- Treuepflicht: Diese kann eine Meldung gebieten, wenn der Arbeitgeber durch die Handlungen anderer AN geschädigt wird und die Anzeige den Schaden begrenzt.
- Ausnahme bei Fremdtätern: Wenn das Diebeslager nicht von AN angelegt wurde, besteht keine Anzeigepflicht.
- Besondere Konstellation: Bei involvement des Betriebsobmanns überwiegt die Treuepflicht des AN gegenüber dem Arbeitgeber.
Relevante Rechtsprechung: Das Gericht bezieht sich auf ein Urteil des ArbG Stuttgart (1981), das ähnlich differenziert.