Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 14 Sa 32/94 -; ArbG Mannheim, 13.09.1993 - 8 Ca 137/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) seinen Arbeitgeber auf mögliche Überzahlungen hinweisen muss, wenn er ungewöhnlich hohe Zahlungen erhält, deren Grund er nicht klären kann. Unterlässt er dies pflichtwidrig, kann der Arbeitgeber seinen Rückzahlungsanspruch auch nach Ablauf tariflicher Ausschlussfristen geltend machen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeitnehmer die Rückzahlung überzahlter Vergütung aus einem fehlerhaft berechneten Gehalt. Der Anspruch ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Treuepflicht des AN (§ 242 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers mit der Überzahlung fällig wird, selbst wenn dieser die Fehlerhaftigkeit nicht sofort erkennt. Zudem verfallt der Anspruch nicht automatisch nach Ablauf tariflicher Ausschlussfristen (hier § 70 BAT), wenn der AN es pflichtwidrig unterlassen hat, den Arbeitgeber auf die mögliche Überzahlung hinzuweisen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der AN hat eine Treuepflicht (§ 242 BGB) und muss den Arbeitgeber auf drohende Schäden (hier: Überzahlung) hinweisen, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen (z. B. ungewöhnlich hohe Zahlung ohne erkennbaren Grund).
- Eine Pflicht zur Überprüfung der Gehaltsabrechnung besteht, wenn der AN eine erhebliche Mehrzahlung bemerkt und deren Ursache nicht selbst klären kann.
- Unterlässt der AN diese Mitteilungspflicht, kann der Arbeitgeber den Rückzahlungsanspruch trotz Fristablaufs geltend machen, da der Verfall nach § 242 BGB ausgeschlossen ist.