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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Hamburg entschied 1969, dass Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen verpflichtet sind, Verfehlungen von Kollegen dem Arbeitgeber zu melden. Eine solche Anzeigepflicht besteht nur bei besonderen Umständen (z. B. gehobene Position, schwerwiegende Straftat oder hoher Schaden). Die Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis bezieht sich primär auf den eigenen Arbeitsbereich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) könnte vom Arbeitnehmer (AN) verlangen, dass dieser Verfehlungen von Kollegen anzeigt. Dies wird aus der Treuepflicht des AN im Arbeitsverhältnis abgeleitet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Hamburg verneint eine allgemeine Anzeigepflicht für einfache Arbeitnehmer. Eine Meldepflicht besteht nur, wenn zusätzliche Merkmale vorliegen, z. B.:
- gehobene/aufsichtsführe Position des AN,
- schwerwiegende Straftat oder hoher Schaden,
- Wiederholungsgefahr. Im Übrigen ist eine Anzeige nicht zwingend erforderlich.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Treuepflicht bezieht sich primär auf den eigenen Arbeitsbereich des AN (abweichend vom LAG Krefeld).
- Eine pauschale Denunziationspflicht würde das Betriebsklima belasten („Denunzianten sind nicht gern gesehen“).
- Bei der Bewertung, ob eine Unterlassung der Anzeige vorwerfbar ist, sind Einzelfallumstände zu berücksichtigen, z. B.:
- persönliche Beziehungen,
- zu erwartende Reaktionen der Kollegen,
- Art der Kenntniserlangung,
- Betriebszugehörigkeit.
Rechtsgrundlage: Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB analog).