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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Hamburg, 02.12.1969 - 2 Ca 566/68

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Hamburg entschied 1969, dass Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen verpflichtet sind, Verfehlungen von Kollegen dem Arbeitgeber zu melden. Eine solche Anzeigepflicht besteht nur bei besonderen Umständen (z. B. gehobene Position, schwerwiegende Straftat oder hoher Schaden). Die Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis bezieht sich primär auf den eigenen Arbeitsbereich.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) könnte vom Arbeitnehmer (AN) verlangen, dass dieser Verfehlungen von Kollegen anzeigt. Dies wird aus der Treuepflicht des AN im Arbeitsverhältnis abgeleitet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Hamburg verneint eine allgemeine Anzeigepflicht für einfache Arbeitnehmer. Eine Meldepflicht besteht nur, wenn zusätzliche Merkmale vorliegen, z. B.:

  • gehobene/aufsichtsführe Position des AN,
  • schwerwiegende Straftat oder hoher Schaden,
  • Wiederholungsgefahr. Im Übrigen ist eine Anzeige nicht zwingend erforderlich.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Treuepflicht bezieht sich primär auf den eigenen Arbeitsbereich des AN (abweichend vom LAG Krefeld).
  • Eine pauschale Denunziationspflicht würde das Betriebsklima belasten („Denunzianten sind nicht gern gesehen“).
  • Bei der Bewertung, ob eine Unterlassung der Anzeige vorwerfbar ist, sind Einzelfallumstände zu berücksichtigen, z. B.:
  • persönliche Beziehungen,
  • zu erwartende Reaktionen der Kollegen,
  • Art der Kenntniserlangung,
  • Betriebszugehörigkeit.

Rechtsgrundlage: Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB analog).

KI INHALT
Arbeitnehmer haben eine Treuepflicht, die sie zur Anzeige von Schäden oder Unregelmäßigkeiten im eigenen Arbeitsbereich verpflichtet. Eine Anzeigepflicht bei Verfehlungen von Kollegen setzt zusätzliche Merkmale wie Vertrauensstellung, Schadenshöhe oder Wiederholungsgefahr voraus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Treuepflicht des AN
Pflicht des AN, dem Arbeitgeber Verfehlungen von Arbeitskollegen zu melden
anlassbezogene Anzeigepflicht
Hinweispflicht
FUNDSTELLE
DB 70, 739
NORM
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
ArbG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.12.1969
AKTENZEICHEN
2 Ca 566/68
ECLI
LIEFERUNG
08.12.2022
ÄNDERUNG
09.12.2022