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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Flensburg, 08.04.2022 - 8 O 7/22 – Zimmervermietung –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Flensburg (Urteil vom 08.04.2022 – 8 O 7/22) entscheidet, dass bei Telefonwerbung, die den Geschäftsgegenstand des Angerufenen betrifft, kein generelles Einverständnis vermutet werden kann. Der Werbende (hier: Beklagter) muss konkrete Umstände darlegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Angerufene ein sachliches Interesse an der Werbung hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (vermutlich ein Gewerbetreibender) wendet sich gegen unaufgeforderte Telefonwerbung des Beklagten, die sich auf seinen Geschäftsgegenstand bezog. Er stützt seinen Anspruch vermutlich auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Verbot unzumutbarer Belästigung durch Werbung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gibt dem Kläger recht: Ein Einverständnis in Telefonwerbung kann nicht pauschal unterstellt werden, nur weil die Werbung den Geschäftsbereich des Angerufenen betrifft. Der Beklagte hätte nachweisen müssen, dass konkrete Anhaltspunkte für ein Interesse des Klägers vorlagen.

c) Begründung des Gerichts: Die bloße thematische Passgenauigkeit der Werbung zum Geschäft des Angerufenen reicht nicht aus, um eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen. Vielmehr bedarf es individueller Umstände (z. B. vorherige Geschäftskontakte, ausdrückliche Zustimmung), die den Werbenden berechtigen, von einem Interesse auszugehen. Andernfalls liegt eine unzumutbare Belästigung i. S. d. UWG vor.


Kernaussage: Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn der Werbende konkrete Gründe für ein Interesse des Angerufenen nachweisen kann – eine generelle Vermutung scheidet aus.

KI INHALT
Einwilligung in Telefonwerbung kann nicht generell vermutet werden – Beklagter muss konkret darlegen, warum Anzurufender sachliches Interesse hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Zimmervermietung
STICHWORT
Kaltakquise per Telefon
erster Telefonanruf
Telefonwerbung
mutmaßliche Einwilligung
sonstige Marktteilnehmer
Wettbewerbsverletzung
Mutmaßliche Einwilligung bei erstmaligem Telefonanruf
Zulässigkeit von Werbeanrufe von Unternehmen an Unternehmen
cold call
NORM
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 1004 Abs. 1 BGB
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Flensburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.04.2022
AKTENZEICHEN
8 O 7/22
ECLI
LIEFERUNG
08.12.2022
ÄNDERUNG
30.07.2026 11:58:17