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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Flensburg (Urteil vom 08.04.2022 – 8 O 7/22) entscheidet, dass bei Telefonwerbung, die den Geschäftsgegenstand des Angerufenen betrifft, kein generelles Einverständnis vermutet werden kann. Der Werbende (hier: Beklagter) muss konkrete Umstände darlegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Angerufene ein sachliches Interesse an der Werbung hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (vermutlich ein Gewerbetreibender) wendet sich gegen unaufgeforderte Telefonwerbung des Beklagten, die sich auf seinen Geschäftsgegenstand bezog. Er stützt seinen Anspruch vermutlich auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Verbot unzumutbarer Belästigung durch Werbung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gibt dem Kläger recht: Ein Einverständnis in Telefonwerbung kann nicht pauschal unterstellt werden, nur weil die Werbung den Geschäftsbereich des Angerufenen betrifft. Der Beklagte hätte nachweisen müssen, dass konkrete Anhaltspunkte für ein Interesse des Klägers vorlagen.
c) Begründung des Gerichts: Die bloße thematische Passgenauigkeit der Werbung zum Geschäft des Angerufenen reicht nicht aus, um eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen. Vielmehr bedarf es individueller Umstände (z. B. vorherige Geschäftskontakte, ausdrückliche Zustimmung), die den Werbenden berechtigen, von einem Interesse auszugehen. Andernfalls liegt eine unzumutbare Belästigung i. S. d. UWG vor.
Kernaussage: Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn der Werbende konkrete Gründe für ein Interesse des Angerufenen nachweisen kann – eine generelle Vermutung scheidet aus.