Vorinstanz LG Dortmund, 22.03.1982 - 8 O 335/81 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die einen Gerichtsstand festlegt („Gerichtsstand ist für beide Teile […]“), unwirksam ist, weil sie gegen § 9 AGBG (heute § 307 BGB) verstößt. Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, da sie den Anschein einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung erweckt und ihn möglicherweise von der Rechtsverfolgung abhält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (Kläger) wendet sich gegen eine in den AGB eines Unternehmens (Beklagter) enthaltene Gerichtsstandsklausel, die den Gerichtsstand einseitig festlegt. Er begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Klausel nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Klausel für unwirksam erklärt, da sie einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhält. Selbst wenn die Klausel den Vorbehalt „soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht“ enthält, ist sie unangemessen benachteiligend.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Anwendung des § 9 AGBG auf Gerichtsstandsklauseln ist möglich, da § 38 ZPO keinen ausreichenden Schutz vor unangemessenen AGB bietet.
- Die Klausel erweckt den Anschein einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, was den Vertragspartner (insbesondere bei räumlicher Entfernung) davon abhalten könnte, seine Rechte geltend zu machen.
- Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 9 Abs. 1 AGBG dar, da der Vertragspartner in Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen auf Rechtsverfolgung verzichten könnte.