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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hannover entscheidet, dass § 570 ZPO auch auf die Zwangsvollstreckung eines titulierten Buchauszugs anwendbar ist und dass bei Aussetzung der Vollziehung nach § 570 Abs. 2 ZPO keine zusätzliche einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich der Schuldner) begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines titulierten Buchauszugs (d. h. eines vollstreckbaren Titels über die Vorlage eines Buchauszugs) im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Die Grundlage hierfür ist § 570 ZPO, der die Aussetzung der Vollziehung bei Rechtsmitteln regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hannover bestätigt:
- § 570 ZPO ist auch auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eines titulierten Buchauszugs anwendbar.
- Wird die Aussetzung der Vollziehung nach § 570 Abs. 2 ZPO angeordnet, ist eine zusätzliche einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 3791), wonach § 570 ZPO generell auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anwendbar ist – auch bei titulierten Buchauszügen. Die Aussetzung der Vollziehung nach § 570 Abs. 2 ZPO hat bereits die Wirkung, dass die Zwangsvollstreckung vorläufig nicht fortgesetzt wird. Eine zusätzliche einstweilige Einstellung wäre daher redundant.