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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.03.1996 - XII ZR 83/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Schleswig, 23.02.1995 - 13 UF 99/94 -; AG Elmshorn, 01.03.1994 - 42 F 323/91 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einer Stufenklage (Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Leistung) der Leistungsantrag (3. Stufe) von vornherein beziffert werden darf. Die Entscheidung über die 3. Stufe ist jedoch erst nach Erledigung der ersten beiden Stufen zulässig.


a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger erhebt eine Stufenklage gegen den Beklagten, in der er

  1. Auskunft,
  2. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und
  3. eine bezifferte Leistungsforderung (z. B. Geldzahlung) geltend macht. Die Stufenklage dient dazu, zunächst die für die Bezifferung des Anspruchs notwendigen Informationen zu erlangen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält es für zulässig, den Leistungsantrag (3. Stufe) schon im Klageantrag konkret zu beziffern, selbst wenn die ersten beiden Stufen (Auskunft und eidesstattliche Versicherung) noch nicht erledigt sind. Allerdings darf das Gericht erst nach Erledigung der ersten beiden Stufen über die bezifferte Leistungsforderung entscheiden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine vorweggenommene Bezifferung ist möglich, wenn der Kläger bereits einen Mindestbetrag für sicher hält und die ersten Stufen nur der Aufstockung oder fundierteren Begründung dieses Anspruchs dienen.
  • Die logische Reihenfolge der Stufenklage muss gewahrt bleiben: Zuerst müssen Auskunft und eidesstattliche Versicherung erledigt sein, bevor über die Leistung entschieden wird – selbst wenn diese bereits beziffert ist.
  • Der BGH stützt sich dabei auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 20.03.1972 – II ZR 160/69; BGHZ 107, 236, 239).
KI INHALT
Bei einer Stufenklage darf der Leistungsantrag von vornherein beziffert werden, wenn ein Mindestbetrag feststeht oder die Auskunft der Fundierung dient. Die Entscheidung über die dritte Stufe ist erst nach Erledigung der ersten beiden Stufen zulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zulässigkeit der Verbindung einer Stufenklage mit einem Mindestbetrag für die Bezifferungsstufe
FUNDSTELLE
FamRZ 96, 1070
EzFamR ZPO § 623 Nr. 6
IBRRS 96, 0379
BeckRS 98, 14694
NORM
§ 254 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.03.1996
AKTENZEICHEN
XII ZR 83/95
ECLI
LIEFERUNG
19.01.2023
ÄNDERUNG
19.01.2023 (automatisch)