Vorinstanzen OLG Schleswig, 23.02.1995 - 13 UF 99/94 -; AG Elmshorn, 01.03.1994 - 42 F 323/91 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einer Stufenklage (Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Leistung) der Leistungsantrag (3. Stufe) von vornherein beziffert werden darf. Die Entscheidung über die 3. Stufe ist jedoch erst nach Erledigung der ersten beiden Stufen zulässig.
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger erhebt eine Stufenklage gegen den Beklagten, in der er
- Auskunft,
- Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und
- eine bezifferte Leistungsforderung (z. B. Geldzahlung) geltend macht. Die Stufenklage dient dazu, zunächst die für die Bezifferung des Anspruchs notwendigen Informationen zu erlangen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält es für zulässig, den Leistungsantrag (3. Stufe) schon im Klageantrag konkret zu beziffern, selbst wenn die ersten beiden Stufen (Auskunft und eidesstattliche Versicherung) noch nicht erledigt sind. Allerdings darf das Gericht erst nach Erledigung der ersten beiden Stufen über die bezifferte Leistungsforderung entscheiden.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine vorweggenommene Bezifferung ist möglich, wenn der Kläger bereits einen Mindestbetrag für sicher hält und die ersten Stufen nur der Aufstockung oder fundierteren Begründung dieses Anspruchs dienen.
- Die logische Reihenfolge der Stufenklage muss gewahrt bleiben: Zuerst müssen Auskunft und eidesstattliche Versicherung erledigt sein, bevor über die Leistung entschieden wird – selbst wenn diese bereits beziffert ist.
- Der BGH stützt sich dabei auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 20.03.1972 – II ZR 160/69; BGHZ 107, 236, 239).