Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das VG München entscheidet, dass ein vor dem 21.03.2016 abgelegter Abschluss nach dem Lernzielkatalog der Bausparkassen (2012) der Sachkundeprüfung gleichsteht, nicht aber ein Abschluss von 1999. Die Übergangsregelung des § 160 Abs. 3 GewO für „alte Hasen“ (Befreiung von der Sachkundeprüfung) gilt nur bei Antragstellung bis zum 21.03.2017. Spätere Anträge erfordern eine reguläre Sachkundeprüfung.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Immobiliardarlehensvermittler beantragt eine Erlaubnis nach § 34i GewO und berief sich auf:
- Gleichstellung seines Abschlusses (Bauspar- und Finanzierungsfachmann, 1999) mit der Sachkundeprüfung (§ 20 ImmVermV).
- Anwendung der Übergangsregelung (§ 160 Abs. 3 GewO) als „alter Hase“ (langjährige Berufserfahrung).
b) Entscheidung des Gerichts:
- Abschluss 1999: Nicht gleichwertig mit der Sachkundeprüfung, da der Lernzielkatalog (2012) erst ab 2012 gilt.
- Übergangsregelung: Nur anwendbar bei Antragstellung bis 21.03.2017. Spätere Anträge erfordern eine Sachkundeprüfung.
c) Begründung:
- Rechtliche Grundlage: § 20 ImmVermV verweist auf den Lernzielkatalog von 2012 – ältere Abschlüsse sind nicht erfasst.
- Übergangsregelung: § 160 Abs. 3 GewO setzt die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie um, die Alt-Vermittlern eine Frist bis 21.03.2017 einräumte.
- Schutzzweck: Verbraucherschutz erfordert qualifizierte Vermittler. Die Sachkundeprüfung ist verfassungsgemäß (Art. 12 GG).
Hinweis: Ausnahmen von der Sachkundeprüfung sind nur bei substantiiertem Nachweis einer ständigen Verwaltungspraxis möglich.