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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18 -; 31.10.2019 -11 Sa 1023/18 -; ArbG Oberhausen, 06.09.2018 - 4 Ca 488/18 -

zu der Entscheidung vgl. Weber, DB 22, 1968; Boemke, jurisPR-ArbR 31/2022 Anm. 2

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet in diesem Fall über die Zulässigkeit einer Stufenklage eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer (AN) wegen vermeintlicher Verstöße gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber begehrt Auskunft über wettbewerbswidrige Geschäfte des AN sowie Herausgabe der daraus erzielten Vergütungen. Das BAG bestätigt die Zulässigkeit der Auskunftsklage und klärt wichtige Fragen zur Verjährung sowie zur Reichweite von Auskunftsansprüchen.




Zusammenfassung der Entscheidung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Arbeitgeber) verlangt von der Beklagten (Arbeitnehmer, AN)
  • Auskunft darüber,
    • mit welchen Personen der AN während des Arbeitsverhältnisses im Geschäftszweig des Arbeitgebers Verträge abgeschlossen, angebahnt oder vermittelt hat,
    • welche Leistungen und Vergütungen dabei flossen,
  • Vorlage von Belegen (Auftragsbestätigungen, Rechnungen) zu diesen Geschäften,
  • Herausgabe der aus den Geschäften erzielten Vergütungen (Gewinnherausgabe) oder Schadensersatz wegen Verletzung des vertraglichen Wettbewerbsverbots (§ 60 HGB analog).
  • Rechtsgrundlage:
  • Auskunftsanspruch aus § 241 Abs. 2 BGB (vertragliche Nebenpflicht) und Treu und Glauben (§ 242 BGB),
  • Stufenklage nach § 254 ZPO (Kombination aus Auskunfts- und Leistungsantrag),
  • Herausgabe- und Schadensersatzansprüche aus § 61 Abs. 1 HGB (analog für alle AN, nicht nur Handlungsgehilfen).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Zulässigkeit der Stufenklage:

    • Die Auskunftsklage ist zulässig, da sie der Vorbereitung eines unbestimmten Leistungsantrags (Herausgabe/Schadensersatz) dient.
    • Die Auskunftsanträge sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil sie konkret die Geschäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers während des Arbeitsverhältnisses betreffen.
    • Der Vorlageantrag (Rechnungen, Auftragsbestätigungen) ist teilweise zulässig, soweit er sich auf konkrete Belege bezieht.
  2. Verjährung der Ansprüche:

    • Ansprüche aus Wettbewerbsverstößen verjähren nach § 61 Abs. 2 HGB analog (3 Monate ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Arbeitgebers vom Wettbewerbsverstoß).
    • Die Verjährung beginnt nicht erst mit Kenntnis von Einzelgeschäften, sondern bereits mit Kenntnis vom Betreiben eines konkurrierenden Handelsgewerbes oder einer auf Dauer angelegten Konkurrenztätigkeit (z. B. unselbstständige Tätigkeit für einen Wettbewerber).
    • Im Streitfall war die Verjährung nicht eingetreten, da der Arbeitgeber erst am 15.01.2018 Kenntnis von einem auf Dauer angelegten Wettbewerbsverstoß hatte und die Stufenklage am 06.04.2018 eingereicht wurde (Fristhemmung durch Klageerhebung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  3. Auskunftsanspruch:

    • Der Arbeitgeber hat einen Auskunftsanspruch nach § 241 Abs. 2 BGB, wenn ein begründeter Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes besteht.
    • Begründeter Verdacht liegt vor, wenn der AN konkrete Wettbewerbsverstöße (z. B. Abwerbung von Kunden) begangen hat, die eine Wiederholungsgefahr nahelegen.
    • Der AN muss keine Negativauskunft erteilen; ein bloßes Bestreiten der Vorwürfe genügt nicht.
  4. Unwirksamkeit der Ausschlussklausel:

    • Eine pauschale Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag, die alle Ansprüche (auch aus Vorsatz) innerhalb von 3 Monaten verfallen lässt, ist nach § 202 Abs. 1 BGB i. V. m. § 134 BGB nichtig, weil sie die Haftung für Vorsatz unzulässig einschränkt.
  5. Zurückverweisung an das Berufungsgericht:

    • Das BAG hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, weil dieses zu Unrecht Verjährung angenommen hatte.
    • Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob der Auskunftsanspruch begründet ist und ob Leistungsansprüche (Schadensersatz/Gewinnherausgabe) bestehen.

c) Begründung des Gerichts

  1. Stufenklage:

    • Eine Stufenklage ist zulässig, wenn die Auskunft der Vorbereitung eines Leistungsanspruchs dient und der Kläger ohne die Auskunft nicht in der Lage ist, den Anspruch zu beziffern (§ 254 ZPO).
    • Der Arbeitgeber muss keine vollständige Kenntnis aller Geschäfte haben; es reicht, wenn die Auskunft notwendig ist, um den Umfang des Schadens oder der Herausgabe zu ermitteln.
  2. Verjährung (§ 61 Abs. 2 HGB analog):

    • Die kurze Verjährungsfrist von 3 Monaten soll eine rasche Klärung von Wettbewerbsverstößen ermöglichen.
    • Der Beginn der Frist knüpft nicht an Einzelgeschäfte, sondern an die Kenntnis des Arbeitgebers vom Wettbewerbsverstoß als solchem (z. B. Betrieb eines Konkurrenzunternehmens oder unselbstständige Konkurrenztätigkeit).
    • Rechtsstaatsprinzip: Die Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel, Rechtsunsicherheit schnell zu beseitigen.
  3. Auskunftsanspruch:

    • Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an Auskunft, wenn er entschuldbar im Ungewissen über den Umfang der Wettbewerbstätigkeit ist und der AN die Auskunft unschwer erteilen kann.
    • Keine unzulässige Veränderung der Beweissituation: Der Auskunftsanspruch dient nur der Vorbereitung von Leistungsansprüchen, nicht der Beweisführung im Prozess.
  4. Ausschlussklausel:

    • § 202 Abs. 1 BGB verbietet den Ausschluss der Verjährung für Vorsatzansprüche im Voraus.
    • Eine Klausel, die alle Ansprüche aus dem Vertrag (auch vorsätzliche Verstöße) einer kurzen Ausschlussfrist unterwirft, ist nichtig und kann nicht durch personale Teilunwirksamkeit aufrechterhalten werden.
  5. Keine Verjährung im konkreten Fall:

    • Der Arbeitgeber hatte keine Kenntnis von einem auf Dauer angelegten Wettbewerbsverstoß vor dem 15.01.2018.
    • Die Stufenklage vom 06.04.2018 hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sodass die Ansprüche nicht verjährt sind.

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Kernaussagen im Überblick

Frage Antwort des BAG
Ist die Stufenklage zulässig? Ja, weil die Auskunft der Vorbereitung eines Leistungsanspruchs dient.
Beginnt die Verjährung mit Kenntnis von Einzelgeschäften? Nein, sondern mit Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß als solchem (z. B. Konkurrenztätigkeit).
Ist der Auskunftsanspruch begründet? Ja, bei begründetem Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes.
Ist die Ausschlussklausel wirksam? Nein, sie ist nichtig, weil sie auch Vorsatzansprüche erfasst.
Sind die Ansprüche verjährt? Nein, weil die Verjährungsfrist erst am 15.01.2018 begann und die Klage rechtzeitig erhoben wurde.
KI INHALT
"BAG-Urteil zur Stufenklage bei Wettbewerbsverstößen: Zulässigkeit von Auskunftsansprüchen, Verjährung nach § 61 HGB, Nichtigkeit von Ausschlussklauseln bei Vorsatzhaftung und Anforderungen an Auskunftspflichten des Arbeitnehmers."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auskunftsanspruch
Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß
Stufenklage
Nichtigkeit einer Ausschlussklausel wegen Abkürzung der Verjährung
Ausnahme vom Grundsatz, dass sich der Verwender einer Klausel nicht auf die Unwirksamkeit berufen kann
FUNDSTELLE
NORM
§ 59 HGB
§ 59 Satz 1 HGB
§ 60 HGB
§ 61 HGB
§ 61 Abs. 1 HGB
§ 61 Abs. 2 HGB
§ 60 HGB
§ 61 Abs. 1 HGB
§ 112 HGB
§ 113 Abs. 3 HGB
§ 113 Abs. 3, 1. HS HGB
§ 133 BGB
§ 134 BGB
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
§ 214 Abs. 1 BGB
§ 202 BGB
§ 202 Abs. 1 BGB
§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
§ 241 Abs. 2 BGB
§ 242 BGB
§ 259 Abs. 1, 2. HS BGB
§ 276 Abs. 3 BGB
§ 306 Abs. 1 BGB
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
§§ 307 ff. BGB
§ 823 Abs. 2 BGB
§ 263 Abs. 1 StGB
§ 266 StGB
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
§ 254 ZPO
§ 268 ZPO analog
§ 531 ZPO
§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - Nr. 3 ZPO
§ 533 ZPO
§ 67 ArbGG
§ 67 Abs. 2 - Abs. 4 ArbGG
Art. 3 Abs. 1 GG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.11.2021
AKTENZEICHEN
8 AZR 226/20
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:251121.U.8AZR226.20.0
LIEFERUNG
22.01.2023
ÄNDERUNG
10.04.2026 15:25:28