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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Brandenburg, 11.01.2023 - 11 U 34/22 – Lebensversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Cottbus, 03.02.2022 - 6 O 218/19 -; der Senat hat die Revision in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG nicht zugelassen, die Rechtssache habe weder grundsätzliche - über den konkreten Streitfall hinausgehende - Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die nämlichen Rechtsfragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordere die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des BGH; das Berufungsurteil beruhe im Kern auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfalle und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen, Divergenzen zur Rspr. des BGH oder zu den Judikaten anderer OLG, die höchstrichterlich bisher noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Rechtsstreits betreffen, seien nicht ersichtlich

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) und ein Versicherungsvertreter (VV) nicht für die Schließung von Deckungslücken in einer Berufsunfähigkeitsversicherung haften, wenn keine Pflichtverletzung vorliegt. Die Berufung des Versicherungsnehmers (VN) gegen die Klageabweisung blieb erfolglos, da kein Beratungsanlass oder Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schaden dargelegt wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (VN): Ein Versicherungsnehmer (z. B. eine Gesundheits- und Krankenpflegerin, später Außendienstmitarbeiterin) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) und einem Versicherungsvertreter (VV) Schadensersatz in Form einer Quasideckung (Ersatz für nicht erhöhte Berufsunfähigkeitsrente).
  • Gegenstand: Erhöhung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 600 € auf 2.000 €.
  • Rechtsgrundlagen:
    • § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG (Beratungspflicht des VU) i. V. m. § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen),
    • § 63 Satz 1 VVG (Haftung des VV),
    • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Berufung des VN wurde als unbegründet zurückgewiesen.
  • Keine Haftung von VU oder VV, weil:
  1. Keine Pflichtverletzung vorlag (kein Beratungsanlass gemäß §§ 6, 61 VVG).
  2. Keine Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schaden (der VN hätte auch bei ordnungsgemäßer Beratung nicht zwingend den höheren Schutz abgeschlossen).
  3. Keine anlasslose Beratungspflicht – die Beratung ist anlassbezogen (§§ 6, 61 VVG), und die Einkommenssteigerung des VN war für VU/VV nicht erkennbar.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Anlassbezogene Beratung (§§ 6, 61 VVG):

    • VU und VV müssen nur bei konkreten Anlässen (z. B. erkennbare Fehlvorstellungen des VN über den Versicherungsschutz) beraten.
    • Keine Pflicht zur allgemeine Risikoanalyse oder Nachforschung (z. B. bei typischen Lebensveränderungen wie Einkommenssteigerung).
    • Beispiel: Wenn der VN wegen einer Hausratversicherung kontaktiert wird, muss nicht nach einer Berufsunfähigkeitsversicherung gefragt werden.
  2. Keine Kausalität (§ 287 ZPO):

    • Der VN müsste beweisen, dass er bei ordnungsgemäßer Beratung tatsächlich die höhere Rente abgeschlossen hätte.
    • Eine tatsächliche Vermutung hierfür gibt es nicht (BGH-Rechtsprechung).
  3. Keine anlasslose Betreuungspflicht:

    • Selbst Versicherungsmakler (VM) haben keine Pflicht, ohne konkreten Anlass auf Deckungslücken hinzuweisen.
    • Die Sphäre des VN: Einkommenssteigerungen oder Lebensveränderungen sind für den VN selbst erkennbar – er muss selbst für Anpassungen sorgen.
  4. Kein Wissensvorsprung von VU/VV:

    • VU und VV hatten keine Kenntnis von der Einkommenssteigerung des VN und damit keinen Grund, eine Beratung anzubieten.
  5. Quasideckung und Vorteilsausgleich:

    • Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorläge, müsste sich der VN eine Prämiendifferenz (Mehrkosten für die höhere Rente) anrechnen lassen.

Kernaussage:

Das Gericht bestätigt, dass Versicherer und Vermittler nur bei konkreten Anlässen beraten müssen und nicht für typische Lebensveränderungen des VN (wie Einkommenssteigerungen) haften. Der VN trägt selbst die Verantwortung, seinen Versicherungsschutz anzupassen, wenn sich seine Umstände ändern. Die Berufung scheiterte daher an fehlendem Beratungsanlass und fehlender Kausalität.

KI INHALT
Versicherungsunternehmen und -vertreter schulden keine Quasideckung für Lücken in der Berufsunfähigkeitsrente, wenn keine Pflichtverletzung vorliegt. Keine anlasslose Beratungspflicht; anlassbezogene Beratung nach §§ 6, 61 VVG reicht aus. VN muss selbst für Anpassung sorgen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Lebensversicherung
STICHWORT
Modell der anlassbezogene Beratungspflicht
Explorationspflicht des VV
keine vertragsbegleitende Beratungspflicht des VU ohne Anlass
NORM
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG
§ 6 Abs. 4 Satz 1 VVG
§ 6 Abs. 5 Satz 1 VVG
§ 61 VVG
§ 61 Abs. 1 Satz 1 VVG
§ 242 BGB
§ 278 BGB
§ 280 BGB
§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 3 ZPO
§ 6 Satz 1 ZPO
§ 9 Satz 1 ZPO
§ 287 Abs. 1 ZPO
§ 513 Abs. 1 ZPO
§ 529 ZPO
§ 546 ZPO
§ 561 ZPO
§ 708 Nr. 10 ZPO
§ 709 Satz 2 ZPO
§ 711 Satz 1 ZPO
§ 711 Satz 2 ZPO
§ 39 Abs. 1 GKG
§ 40 GKG
§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG
§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Brandenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.01.2023
AKTENZEICHEN
11 U 34/22
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2023:0111.11U34.22.0A
LIEFERUNG
01.02.2023
ÄNDERUNG
14.07.2026 14:59:10