Vorinstanz LG Hannover, 06.07.2022 - 11 O 332/20 -
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Fazit / Kurzzusammenfassung:
Das OLG Celle entschied, dass ein Versicherungsvermittler nicht aus § 63 VVG haftet, wenn er weder als Versicherungsvertreter (VV) noch als Versicherungsmakler (VM) oder Anscheinsmakler auftrat. Zudem fehle es an einem ersatzfähigen Schaden, da der Versicherer die volle Leistung trotz Anfechtung hätte erbringen müssen (§§ 69, 70 VVG). Eine Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB) scheiterte an fehlendem besonderen Vertrauen oder wirtschaftlichem Interesse. Deliktische Ansprüche (§ 823 BGB) wurden mangels Rechtsgutsverletzung verneint.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Bezugsberechtigte Person (Erbe des Versicherungsnehmers, VN) verlangt Schadensersatz vom Vermittler.
- Beklagter: Versicherungsvermittler, der den Versicherungsvertrag vermittelt hat.
- Ansprüche:
- § 63 VVG (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers).
- §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB (culpa in contrahendo, Eigenhaftung des Vermittlers).
- § 823 Abs. 1 und 2 BGB (deliktische Haftung wegen Vermögensschadens).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Keine Haftung aus § 63 VVG:
- Der Vermittler war weder VV noch VM/Anscheinsmakler:
- Keine Betrauung durch den Versicherer oder einen Hauptvertreter (§ 59 Abs. 2 VVG).
- Kein Maklervertrag mit dem VN, keine Eigenhaftung als Untermakler (§ 59 Abs. 3 VVG).
- Kein Anschein, als VM aufgetreten zu sein (Visitenkarte, Beratungsprotokoll und Stempel wiesen auf die Vertriebsgesellschaft hin).
- Kein ersatzfähiger Schaden:
- Trotz falscher Angabe („Nichtraucher“) hätte der Versicherer die volle Summe zahlen müssen (§§ 69, 70 VVG: Zurechnung des Wissens des Vermittlers als „Auge und Ohr“ des Versicherers).
- Der Verzicht des Bezugsberechtigten auf einen Teil der Leistung unterbrach den Kausalzusammenhang (eigenes Mitverschulden, § 254 BGB).
Keine Haftung aus c.i.c. (§§ 280, 311 Abs. 3 BGB):
- Kein besonderes Vertrauen oder wirtschaftliches Interesse des Vermittlers.
- Bloße Sachkunde oder Provisionsinteresse reichen nicht aus.
- Kein Maklervertrag mit dem VN (Anscheinsmakler begründet nur gesetzliche Pflichten, keinen Vertrag).
Keine deliktische Haftung (§ 823 BGB):
- Das Bezugsrecht ist eine Forderung (relatives Recht), kein absolutes Rechtsgut.
- Keine Täuschungshandlung (§ 263 StGB) nachweisbar, da der VN selbst den zweiten Antrag ausgefüllt hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Passivlegitimation (§ 63 VVG): Der Vermittler handelte als Teil der Vertriebsorganisation (TELIS FINANZ/DEMA), nicht im eigenen Namen. Eine Betrauung als VV oder Tätigwerden als VM lag nicht vor.
- Schadensberechnung: Die „Auge-und-Ohr“-Rechtsprechung des BGH führt dazu, dass der Versicherer sich das Wissen des Vermittlers zurechnen lassen muss. Die Anfechtung des Versicherers war daher unbegründet, sodass kein Schaden entstand.
- Kausalität & Mitverschulden: Der Verzicht des Bezugsberechtigten auf einen Teil der Leistung war freiwillig und unterbrach den Zurechnungszusammenhang. Selbst bei Pflichtverletzung des Vermittlers überwiegt das Mitverschulden des VN (§ 254 BGB).
- Keine Sonderhaftung: Der Vermittler nahm kein besonderes Vertrauen in Anspruch (keine Sachwalterhaftung). Sein Provisionsinteresse reicht für § 311 Abs. 3 BGB nicht aus.
Ergebnis: Alle Ansprüche wurden abgewiesen, da weder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnormen erfüllt waren noch ein ersatzfähiger Schaden vorlag.